Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Widerspruch wird nach Ihrer Darstellung vermutlich keinen Erfolg haben.
Vermutlich deswegen, weil hier ganz konkret an Hand der reduzierten Arbeitszeit geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2, Ziffer 5 SGB III
.
Nach dem Gesetzestext muss die Arbeitszeit
" auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert " sein.
Wenn Sie ausführen, dass die Arbeitszeit auf genau 80% reduziert wurde, ist eben genau die Voraussetzung des § 150 SGB III
nicht erfüllt; eben nicht "weniger als".
Es sollte dieses aber genau geprüft werden. Deswegen sollten Sie zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen.
Sie sollten auch gegen den vorläufigen Bescheid Widerspruch einlegen, da eben die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 Ziffer 5 SGB III
verneint wurden.
Ingesamt dürften nach meiner Einschätzung aber die Auffassung der Arbeitsagentur als zutreffend angesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 24.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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