Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Es gibt die Möglichkeit, auf zivilrechtlichen Wege eine Unterlassungserklärung zu fordern.
Im Wiederholungsfall kann hier auch Klage erhoben werden.
Für die Unterlassungserklärung ist es wichtig, dass Sie den Inhalt der Äußerungen und das entsprechende Datum nennen und dazu auffordern, dies künftig zu unterlassen.
Allerdings ist auch zu bedenken, dass eine Unterlassungserklärung neben Zeit, Geld und Nervenaufwand meist ignoriert wird. Eine Klage hierauf ist schwierig und mit noch mehr von obigen Aufwand verbunden.
Selbst wenn Sie sich dazu entschließen würden, eine strafrechtliche Ermittlungen in Gang zu bringen, so werden solche Delikte auch meist auf den Weg der Privatklage verwiesen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
Hauptstraße 3
64665 Alsbach-Hähnlein
Tel: 06257-506060
Web: http://www.kanzlei-diefenbach.de
E-Mail: