Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Selbstverständlich sind die von Ihnen genannten Beleidigungen Ihrer Nachbarn („Mißgeburt , Inzucht, Drecksau) als solche strafbar. Hierbei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ein solcher Ausspruch einmalig erfolgt oder mehrfach. Mehrfache Beleidigungen würden natürlich ggf. auch mit einer höheren Strafe geahndet. Jedenfalls erfüllen alle von Ihnen genannten Beispiele den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB
). Sollten Ihre Nachbarn über Sie beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten (z.B. anderen Dorfbewohnern) äußern, kommen auch die Straftatbestände der Verleumdung und der üblen Nachrede (§§ 186
und 187 StGB
) in Betracht.
Die Strafdrohungen reichen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 185 StGB
) bis zu fünf Jahren (§ 187 StGB
).
Sie haben allerdings Recht, dass Straftaten nach den §§ 185 – 187 StGB nach einer gewissen Zeit „verjähren“. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Verjährung im strafrechtlichen Sinn, sondern gemäß § 194 StGB
können solche Straftaten nur von der Polizei / Staatsanwaltschaft verfolgt werden, wenn der Beleidigte einen "Strafantrag" stellt. Ein solcher muss innerhalb von drei Monaten nach der Äußerung gestellt werden (vgl. § 77b StGB
). Insoweit werden Strafanzeigen, die sich auf ältere Vorfälle beziehen, nicht zu einer Bestrafung führen können. Beleidigungen, die noch nicht drei Monate zurück liegen, können noch verfolgt werden, wenn Sie Strafanzeige UND Strafantrag stellen.
Wenn Sie dies tun, werden die Beleidigungen aber nicht automatisch zu einer Bestrafung führen. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nämlich grundsätzlich gemäß § 376 StPO
einstellen, wenn eine Verfolgung der Tat nicht im öffentlichen Interesse liegt. Wann ein öffentliches Interesse angenommen werden kann, können Sie insb. aus den Nr. 86, 87, 172 und 229-235 RistBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) entnehmen (einfach „RistBV“ googeln).
Sollte ein öffentliches Interesse verneint werden, wird die Staatsanwaltschaft Sie auf das sog. Privatklageverfahren verweisen. Sie können dann die Straftat gewissermaßen selber als „Ankläger“ vor ein Strafgericht bringen. Einzelheiten dazu stehen in den §§ 374 ff. StPO
.
Auch die Drohungen können strafrechtlich relevant sein, und zwar entweder als (versuchte) Nötigung (§ 240 StGB
) oder in schweren Fällen als Bedrohung (§ 241 StGB
).
Wenn Sie wegen bestimmter Vorkommnisse Strafanzeige/Strafantrag stellen wollen, müssen Sie dazu nicht die genauen Vorschriften benennen können. Bei der Polizei ist es vollkommen ausreichend, wenn Sie den Sachverhalt schildern und dan Strafanzeige wegen „aller in Betracht kommender Delikte“ stellen. Vergessen Sie bitte nicht, auch „Strafantrag“ zu stellen.
Natürlich wird jede Strafanzeige gegen Ihre Nachbarn vermutlich zu einer weiteren „Eskallation“ führen. Ich kann Ihnen deshalb keinen Rat erteilen, wie Sie hier vorgehen sollen, sondern Ihnen nur Ihre rechtlichen Möglichkeiten nennen. Ggf. sollten Sie sich vielleicht mit anderen Nachbarn zusammenschließen und bei anhaltenden Beleidigungen und/oder Bedrohungen gemeinsam strafrechtlich vorgehen. Wenn Sie Strafanzeige stellen, hat dies für Sie rechtlich keinerlei negative Konsequenzen, solange Sie nur das wirkliche Geschehen wiedergeben. Sie sollten mögliche Beleidigungen sofort schriftlich dokumentieren. Dies kann in einem späteren Verfahren sehr hilfreich sein.
Wenn Ihre Nachbarn Unwahrheiten über Sie verbreiten, können Sie sie gem. §§ 186
, 187 StGB
anzeigen (s.o.).
Möglicherweise erfülllt das Verhalten Ihrer Nachbarn auch den Straftatbestand des Stalkings (§ 238 StGB
). In Betracht kommt insb. § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB
. Hier spielen aber alle Umstände des Einzelfalls eine Rolle. Anhand Ihrer Schilderung kann ich deshalb nicht abschließend beurteilen, ob der Straftatbestand verwirklicht ist. GGf. können Sie natürlich auch diesbezüglich Anzeige erstatten.
Es wird für Sie recht schwierig werden, herauszufinden, ob gegen Sie Strafanzeige(n) erstattet worden sind. Wenn dies der Fall ist und das Strafverfahren daraufhin nicht von der Polizei / Staatsanwaltschaft „von selbst“ (insb. mangels Verwirklichung eines Straftatbestandes) eingestellt wird, werden Sie immer von der Polizei angeschrieben werden. In diesem Schreiben wird Ihnen der Tatvorwurf genannt werden und Sie erhalten die Möglichkeit der Stellungnahme bzw. werden sogar zur polizeilichen Vernehmung vorgeladen.
Ansonsten haben Sie natürlich die Möglichkeit, an die für Sie zuständige Staatsanwaltschaft zu schreiben und darum zu bitten, Ihnen mitzuteilen, ob Strafverfahren gegen Sie geführt werden. Allerdings ist dies bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kaum sinnvoll, weil die Polizei in diesem Fall ohnehin auf Sie zukommen würde. Die Staatsanaltschaft ist auch nicht zu einer Antwort verpflichtet.
Die von Ihnen geschilderte Situation, dass einzelne Personen in einem „kleinen Dorf“ die gesamte Nachbarschaft und beinahe das gesamte Dort „tyrannisieren“ ist eine sehr problematische und schwierige Situation. Einerseits sollten Sie sich nicht alles gefallen lassen, andererseits vielleicht auch alles versuchen, dass die Situation nicht noch mehr eskalliert. Ich halte es für sinnvoll, wenn Sie sich mit den übrigen Betroffenen vor allem aus der Nachbarschaft zusammen setzen und gemeinsam das weitere Vorgehen beraten. Dadurch hätten Sie im Streitfall eine weitaus stärkere Position, als wenn Sie alleine vorgehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte und wünsche Ihnen für die weiteren Schritte viel Erfolg und alles Gute! Bei Bedarf können Sie gerne eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel.: 030 / 397 492 57
Fax: 030 / 397 492 79
E-Mail: kontakt@kanzlei-cziersky.de
www.kanzlei-cziersky.de
Diese Antwort ist vom 07.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63
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Web: http://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Cziersky-Reis,
zuerst einmal Danke für die ausführliche Antwort. Hier aber noch eine Frage: Die einzige in der Dreimonatsfrist liegende Straftat sind die Unwahrheiten die über mich erzählt wurden. Wenn ich dies zur Anzeige bringen würde, würde die Staatsanwaltschaft tätig werden? Und gilt im Falle einer Privatklage ebenfalls diese Dreimonatige Frist?
Auch hierfür schon ein Dankeschön
Sehr geehrter Fragesteller,
die Staatsanwaltschaft sowie die Polizei sind zu Ermittlungen verpflichtet, wenn Sie Anzeige erstatten. In der Praxis wird diese Verpflichtung auch Ernst genommen. Sollte die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommen, dass das öffentliche Interesse zu verneinen ist (vgl. § 376 StPO
), wird das Ermittlungsverfahren eingestellt. Davon werden Sie benachrichtigt und auch über das Privatklageverfahren belehrt. Die 3-Monats-Frist gilt aber auch für dieses Verfahren, d.h. Sie müssen in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten nach der Tat Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt haben. Wenn Sie also jetzt noch Strafanzeige (und Strafantrag) stellen, können Sie in jedem Fall AUCH das Privatklageverfahren betreiben, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen § 376 StPO
einstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt