Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
"1. Ist der Kommentar als (öffentliche) Beleidigung anzusehen, auch, wenn ein Fragezeichen dahinter steht? Es ist wohl eindeutig, dass man sich mit der "Schweinebacke" über mich lustig machen möchte, und hier keine Frage gestellt werden sollte. Angemerkt sei, dass ich etwas korpulenter bin und in der Tat Übergewicht habe."
Rechtlich gesehen ist dies ganz klar eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB
. Dies könnten Sie sofort zur Anzeige bringen.
"2. Besteht die Möglichkeit, bei Gericht nach vorheriger Auskunft aus dem Melderegister des Täters aufgrund der Ladungsfähigen Anschrift (dies würde ich selbst übernehmen!) einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung zu stellen? Wie ist die Aussicht auf Erfolg, es handelt sich um eine EINMALIGE Handlung.
Kann der Antrag auf Erlass einer EV auch eine Vornahme einer Handlung (Löschung des Kommentars) betreffen? Oder muss vorher dazu schriftlich aufgefordert werden (was alles zu meinem NACHTEIL natürlich erheblich in die Länge ziehen würde!!!)?"
Hierzu sollte zunächst noch einmal außergerichtlich mit einer kurzen Frist aufgefordert werden. Sodann kann der Pinnwandinhaber dazu verpflichtet werden, wie auch derjenige, der den beleidigenden Kommentar geschrieben hat.
"3. Besteht die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren Schmerzensgeld geltend zu machen? Aufgrund des hier beschriebenen Sachverhalts? Und wenn ja, in welcher Höhe? Gibt es Vergleichsurteile?"
Grundsätzlich besteht ein Schmerzensgeldanspruch, abhängig natürlich von der Beleidigung und dem Wirkungsgrad. Wenn es bei Ihnen ca. 285 Kontakte und 20 gemeinsame Kontakte betrifft, können hierbei ca. 200-500 € an Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung.
"Würden Sie das Mandat (der Jurist, der die Frage beantwortet) auch übernehmen, sowie das Einstweilige Verfügungsverfahren auch auf Basis eines Antrages, ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit der Sache zu entscheiden, anstrengen? Das gleiche gilt für das Hauptsacheverfahren!"
Würden Sie im Rahmen von Beratungshilfe und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe tätig werden? Wenn ja, auch unter Anrechnung der hier bereits gezahlten Gebühr für die Frage?"
Hinsichtlich der Beratungs- und Prozesskostenhilfe könnte ein Vertretung erfolgen, allerdings würde dies erst einmal außergerichtlich versucht werden, um Kosten zu sparen. Hierfür müssten Sie dann einen Beratungshilfeschein im Original und € 10,00 an meine Kanzlei senden.
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Diese Antwort ist vom 02.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.12.2012
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21:12
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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