Sehr geehrter Herr Schäfer,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zunächst können Sie hier eine Strafanzeige wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB
stellen.
Dies ist sowohl bei der Polizei als auch bei der für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft möglich. Die Anzeige muss binnen 3 Monaten gestellt werden, zudem müssen Sie einen Strafantrag stellen.
Hierzu sollten Sie die Nachrichten als Beweismittel sichern und der Polizei bzw Staatsanwaltschaft vorlegen.
Ein Schmerzensgeldanspruch dürfte nach Ihrer bisherigen Schilderung hier jedoch noch nicht entstanden sein.
Sollte die Person sich später in sozialen Netzwerken wahrheitswirdrig negativ über Sie äußern, wäre eine Strafanzeige wegen übler Nachrede bzw Verleumdung zu prüfen.
Zudem würden Ihnen dann zivilrechtlich Unterlassungs- und ggf Schadensersatzansprüche zustehen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt
8. Januar 2021
|
14:12
Antwort
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