Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung der Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegin oder einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung vollständig anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Das Verhalten Ihres Nachbarn erfüllt unter Umständen einige Straftatbestände.
Die Äußerung "Wer in diesen system geistig unterbelichtet ist,ja der hat es eben nicht leicht!" bzw. "psychopathisches Lachen" kann es sich um Beleidigungen im Sinne des Gesetzes (§ 185 StGB
). Beleidigung wird mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch der Satz "Wenn ich mit Ihnen fertig bin werden sie sich wünschen mich nie kennen gelernt zu haben." kann einen Straftatbestand erfüllen.
Eine Bedrphung (§ 241 StGB
) liegt hier jedoch nicht vor, da mit einem Verbrechen (z.B. Totschlag) gedroht werden muss.
Sollten Sie eine srafrechtliche Verfolgung Ihres Nachbarn wünschen, so sollten Sie bei der Polizei Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen. Den Brief sollten Sie zur Anzeigenerstattung mitnehmen.
Beachten Sie bitte, dass der Straftatbestand der Beleidigung nur auf Antrag verfolgt wird. Eine solcher Strafantrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Sie müssen also spätestens drei Monate nach dem Erhalt des Briefes Strafantrag stellen.
Es besteht allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ein Strafverfahren gegen Ihren Nachbarn von der Staatsanwaltschaft wegen fehlenden öffentlichen Interesses eingestellt wird und Sie auf den sogenannten Privatklageweg verwiesen werden. In diesem Fall könnten Sie die Sache selbst vor ein Gericht bringen, §§ 374 ff. StGB
.
Die von Ihnen geschilderte "Beschallung" kann eine Ordnungswidrigkeit gem. § 117 OWiG
darstellen. Eine solche Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. Ob allerdings tatsächlich eine solche Ordnungswidrigkeit vorliegt, lässt sich aus Ihren Angaben nicht entnehmen.
Sollte Ihr Nachbar gegen Sie Strafanzeige wegen Nachstellung (Stalking) erstatten, so sollten Sie bei Erhalt einer Vorladung durch die Polizei keine Angaben zur Sache machen. Eine Rechtsanwalt sollte für Sie Akteneinsicht nehmen und gegebenenfalls eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft abgeben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte. Bei Bedarf können Sie gerne eine kostenlose Nachfrage stellen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 11.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 11.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
11.11.2011
|
17:00
Antwort
vonRechtsanwältin Alexandra Braun
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Tel: 040 - 35709790
Tel: 0163-2688570
Web: http://www.verteidigerin-braun.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Alexandra Braun
Fachanwältin für Strafrecht