Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
1.
Wegen der Kraftausdrücke, der unwahren Tatsache (Schenkung) und der Betitelung Betrüger können Sie Strafanzeige wegen Beleidigung gem. § 185 StGB
stellen. Hierauf steht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Die Behauptung Sie wären ein Betrüger, aufgrund einer tatsächlich nicht stattgefundenen Schenkung berechtigt Sie nur dann zu einer zu einer Strafanzeige wegen übler Nachrede gem, § 186 StGB
oder Verleumdung gem. § 187 StGB
, wenn Ihr Schwiegervater diese unwahre Behauptung bewusst gegenüber Dritten geäußert hat. . Für eine Verleumdung müsste Ihr Schwiegervater zusätzlich dies bewusst gemacht haben, um Sie in Misskredit zu bringen.
Sie schreiben, dass die Nachbarn aufgrund der Lautstärke mithören konnten. Dies stellt noch keine Äußerung gegenüber Dritten dar.
Hinsichtlich der angedrohten Konsequenzen kann nicht beurteilt werden, ob hier bereits eine Bedrohung nach § 241 StGB
vorliegt. Hierfür müsste Ihr Stiefvater nämlich mit einem Verbrechen (Freiheitsstrafe über einem Jahr) gedroht haben. Die Aussage „ihr werdet noch an diesen Tag denken" ist keine konkrete Drohung mit einem Verbrechen, so dass eine Strafbarkeit wegen § 241 StGB
wohl ausscheidet.
Den Strafantrag können Sie jedoch hinsichtlich aller möglicher Delikte stellen, da die genaue rechtliche Bewertung des angezeigten Sachverhalts, sodann Sache der Ermittlungsbehörden ist. Ob die Ermittlungen schlussendlich zu dem erhofften Erfolg führen, kann allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden.
Hinsichtlich der angedrohten Konsequenzen kann nicht beurteilt werden, ob hier bereits eine Bedrohung nach § 241 StGB
vorliegt. Hierfür müsste Ihr Stiefvater nämlich mit einem Verbrechen (Freiheitsstrafe über einem Jahr) gedroht haben. Die Aussage „ihr werdet noch an diesen Tag denken" ist keine konkrete Drohung mit einem Verbrechen, so dass eine Strafbarkeit wegen § 241 StGB
wohl ausscheidet.
2.
Daneben können Sie einen zivilrechtlichen Antrag auf Unterlassen derartiger Beleidigungen, Drohungen stellen. Ich empfehle Ihnen hierfür dringend einen Anwalt vor Ort aufzusuchen und mit der Angelegenheit zu beauftragen. Möglicherweise reicht bereits ein außergerichtliches anwaltliches Schreiben mit der Unterlassungsaufforderung aus. Ansonsten kann auch ein Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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