Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Jedes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat nach § 28 Abs. 3 WEG
einen Anspruch gegen den Verwalter auf Rechnungslegung über die Verwaltung. Um diese Rechnungslegung kontrollieren zu können, hat ein Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 3 WEG
, §§ 675
, 666 BGB
in Verbindung mit § 259 BGB
und den Regelungen des Verwaltervertrages einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen einschließlich der Abrechnungsunterlagen, also grundsätzlich auch aller Buchungsunterlagen für den betreffenden Zeitraum (vgl. BayObLG, NZM 2004, 509
; OLG Köln, ZMR 99, 282
Jeder Wohnungseigentümer kann sich - gegen Erstattung der Kopierkosten und zu den üblichen Bürozeiten - selbst Abschriften fertigen oder Kopien durch das Büro des Verwalters anfertigen lassen. Die begehrten Unterlagen sind dabei konkret zu bezeichnen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen besteht in der Regel nicht (vgl. BayObLGZ 2003, 318
ff.).
Bitte beachten Sie jedoch, dass sich im Einzelfall aus den Regelungen der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, des Verwaltervertrages oder bestandskräftigen Beschlüssen der Gemeinschaft etwas anderes ergeben kann.
Die Hausverwaltung sollte daher per Einschreiben unter Fristsetzung und mit Hinweis auf die Rechtslage aufgefordert werden, ein Einsichtsrecht in die gewünschten Unterlagen zu gewähren. In diesem Schreiben sollten die Unterlagen so genau wie möglich bezeichnet werden. Da eine Verweigerung des Einsichtsrechts durchaus als wichtiger Grund für eine Abberufung des Verwalters angesehen wird, kann dieser Aspekt auch als weiteres Druckmittel im Schreiben genannt werden.
Sollte der Verwalter Ihnen dennoch keine Überprüfung der Abrechnung ermöglichen und die Einsicht in die hierfür notwendigen Unterlagen verweigern, besteht die Möglichkeit, nach § 43 Abs. 1 Nr.3 WEG
das Gericht anzurufen und die Abrechnung kontrollieren zu lassen sowie Einsicht in die Unterlagen zu fordern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
09.05.2011 | 13:09
Hallo !,
BayObLG, NZM 2004, 509
führt mich zu einem anderen Thema ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.05.2011 | 13:33
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Der zitierte Beschluss bestätigt das grundsätzliche Einsichtsrecht in die Unterlagen, siehe unter Nr.3 c) des Beschlusses.
Weitere Entscheidungen hierzu: BayObLG, 04.07.2002 - 2Z BR 139/01
und aktuell BGH, Urteil vom 11. 2. 2011 - V ZR 66/ 10
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen