Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Durch Ihr Verhalten machten Sie sich der Beleidigung, strafbar gemäß § 185 StGB
(Strafgesetzbuch), schuldig. Diese sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte ist eine abschließende Einschätzung der zu erwartenden Strafe nicht möglich.
Unverbindlich darf ich Ihnen allerdings mitteilen, dass Sie - so Sie Ersttäterin sind - allenfalls mit einer Geldstrafe, die im unteren Bereich liegen wird, zu rechnen haben. Eine Geldstrafe setzt sich zusammen aus dem Tagessatzanzahl und der Tagessatzhöhe. Die Tagessatzhöhe ist Ihr monatliches Nettoeinkommen abzüglich eventueller Unterhaltsleistungen geteilt durch 30.
Alternative halte ich auch eine Einstellung für möglich.
Ich empfehle Ihnen dringend, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und gegenüber den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) keinerlei Angabe zur Sache zu machen. Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Durch die Ausübung Ihres Schweigerechts wird Ihnen kein Nachteil entstehen.
Des Weiteren sollten Sie einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung betrauen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen.
Gegebenenfalls kann in der Folge schriftlich zur Sache Stellung genommen werden.
Abschließend darf ich Ihnen mitteilen, dass sich erfahrungsgemäß an Hand der Videoaufzeichnung nicht nachvollziehen lassen wird, was Sie zu dem Geschädigten sagten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net
Rechtsanwalt München Inkasso -
Strafverteidiger München
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Diese Antwort ist vom 05.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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