Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da mir Ihre konkreten Versicherungsbedingungen nicht vorliegen, beantworte ich Ihre Frage anhand der geltenden Musterbedingungen. Der Erfahrungen nach, werden sich die entscheidenden Vorschriften jedoch nicht unterscheiden. Eine abschließende Bewertung könnte allerdings nur anhand Ihrer Vertragsunterlagen erfolgen, da abweichende Regelungen grundsätzlich denkbar sind.
Nach einer in der Jurisprudenz vertretenen Auffassung soll eine Anpassung erst ab dem Zeitpunkt des Antrages und nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bemessungsänderung vorzunehmen sein. Dieser Meinung nach hätten Sie demnach keine Nachzahlung zu leisten. Diese Auffassung ist jedoch nicht unumstritten. Etwas anderes könnte sich nämlich aus § 193 VVG
ergeben. Hiernach besteht für denjenigen Teil Versicherungspflicht, für den kein Beihilfeanspruch existiert (vgl. § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG
). Hiernach waren Sie also verpflichtet, eine Krankenversicherung zu unterhalten, die hundert Prozent der Kosten abdeckt. Nach dieser Lesart schulden Sie für den Zeitraum, in dem Sie trotz bestehender Versicherungspflicht tatsächlich nicht in vollständig versichert waren, auch die entsprechenden Prämien, da auch rückwirkender Versicherungsschutz gewährt werden muss. Der Nachzahlungsanspruch deckt sich auch mit § 8 Abs. 1 MB/KK, wonach bei Änderung des Jahresbeitrags, der Minderbetrag an den Versicherer nachgezahlt werden muss. Gegenüber der Versicherung sollten Sie selbstverständlich mit der ersten Meinung argumentieren, wonach keine rückwirkende Anpassung erfolgen können soll (Quelle: Bach/Moser; Private Krankenversicherung, § 199, Rn. 7). Eine weitere Frage stellt sich dahingehend, ob Sie gegebenenfalls Ihrerseits einen Anspruch auf den Teil der Leistungen des Krankenversicherers haben, der bislang nicht übernommen wurde (immerhin zwanzig Prozentpunkte). Sollte die Kasse also keine Nachzahlung eben dieser Beträge vorsehen, könnte dies zu einer anderen Bewertung der Rechtslage führen, da in diesem Falle der Prämienzahlung kein Leistungsäquivalent gegenüber stünde. Auch dieses Argument können Sie gegenüber dem Versicherer anbringen.
Höchstrichterlicher Rechtsprechung zu diesem Thema liegt meines Wissens nicht vor, so dass an dieser Stelle nur eine erste rechtliche Abschätzung erfolgen kann. Falsch ist jedenfalls, wenn Ihnen von der Versicherung gesagt wird, dass Sie gegenüber dem Versicherer eine Mitteilungspflicht haben sollen. Eine solche ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Gesetz.
Bedauerlicherweise kann keine rechtssichere Antwort auf Ihre Frage gegeben werden. Ich hoffe jedoch, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Für eine abschließende Beurteilung ist die Kenntnis aller Einzelheiten und Unterlagen jedoch unerlässlich.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wenn möglich, bitte ich noch um Beantwortung der folgenden Frage: es wird richtig sein, dass es sich um eine Versicherungspflicht handelt. Kann die Beitragsrückzahlung für den gesamten Zeitraum angefordert werden oder gibt es hier eine zeitliche Begrenzung (z.B. 15 Monate rückwirkend)?
Danke.
Komme ggf. sehr gerne auf das gemachte Angebot zurück.
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Begrenzung erfolgt lediglich durch die einschlägigen Verjährungsvorschriften , wonach die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Die Frist beginnt hierbei mit Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§§ 195
, 199 BGB
).
Eine Verfristung tritt hinsichtlich der Forderungen aus 2011 demnach erst mit Ablauf dieses Jahres, die aus 2012 mit Ablauf des nächsten Jahres usw ein.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer