Sehr geehrte Ratsuchende,
leider ist die Situation nicht ganz einfach.
Das Vorgehen der Krankenkasse ist nach § 240 Abs. 4a SGB V grundsätzlich leider zutreffend.
Zitat:.......Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend.........
Das bedeutet, dass die Beitragsfestsetzung zutreffend ist, da bedauerlicherweise der Einkommensbescheid für 2018 nicht rechtzeitig vorgelegt haben.
Die Krankenkasse muss den geforderten Betrag nicht herabsetzen.
Aber es sollte eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung verlangt werden. Aus Festsetzungsbescheiden geht nicht immer hervor, wie sich die Höhe errechnet; insbesondere unter Berücksichtigung der Beiträge im Jahr 2018.
Zudem sollte auch vorgetragen werden, dass die Festsetzung in dieser Höhe eine schwere wirtschaftliche Härte darstellen würde. Das muss dargelegt und ausgeführt werden.
Es sollte hier nichts unversucht gelassen werden, auch wenn die Krankenkasse zunächst eine Änderung abgelehnt hat.
Die Widerspruchsfrist von einem Monat ist zutreffend. Das folgt aus § 84 SGG.
Zitat:
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, also dem Eingang bei Ihrem Partner. Die Krankenkasse muss aber nachweisen, dass der Bescheid auch abgesandt wurde. Es muss demnach schon dargelegt werden, warum der Bescheid nicht zugegangen ist.
Die Änderungsmöglichkeit innerhalb von zwölf Monaten betrifft den Fall, dass Höchstbeiträge festgestzt wurden. Dann kann das Mitglied innerhalb von zwölf Monaten Nachweise über ein geringeres Einkommen einreichen und dann eine Anpassung erreichen. Das ist aber nicht für den Fall der Beitragsnachforderung gedacht, wenn Einkommenssteuerbescheide nicht rechtzeig eingereicht wurden.
Leider führt das Versäumnis der Vorlage der Einkommenssteuerbescheide immer wieder zu unbefriedigenden Ergebnissen. Ein Versuch kann sein, damit zu argumentieren, dass Ihr Partner nicht rechtzeitig zur Hergabe aufgefordert wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle