Sehr geehrte Ratsuchende,
die von Ihnen genannte Anspruchsnorm ist schon richtig und zutreffend, da danach der Anspruch besteht.
Allerdings müssen Sie beachten, dass auch bei Beitragsfreiheit der Aufwand für Verpflegung zu zahlen ist, dieser Teilbetrag also heraus gerechnet werden muss.
Ob das dann die von Ihnen erwähnten 150,00 € ausmacht, kann nur eine konkrete Berechnung ergeben, die an dieser Stelle nicht möglich ist.
In der Tat waren ähnliche Fragen bereits Gegenstände gerichtlicher Verfahren, wobei die Gerichte dann auch festgestellt haben, dass Kinder gem. § 21 I KiTaG einen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung in dem Kindergartenjahr haben, das der Schulpflicht gem. § 64 NSchG unmittelbar vorausgeht (Nieders. OVG, Beschl.v. 09.06.2010, Az.: 4 LA 24/09).
Der Anspruch besteht also und wurde auch von Gerichten festgestellt.
Da die Gespräche bisher offenbar nicht zu einem brauchbaren Ergebnis geführt haben, sollten Sie die berechtigten Ansprüche (Verpflegung also ggfs. heraus rechnen)SCHRIFTLICH und unter FRISTSETZUNG von 14 Tagen anmelden, dabei deutlich machen, dass danach ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird.
NACH Fristablauf sollte dann aber auch ein Rechtsanwalt beauftragt werden, um die Ansprüche durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg