Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, die Vollstreckung kann auch ohne diese Nachweise erfolgen. Handlungen müssten wenn durch Sie unternommen werden.
Die Beiträge sind nach der Höhe nach schon per Gesetz festgesetzt. Sie sind per Gesetz verpflichtet fristgerecht zu zahlen. Soweit die Zahlung ausbleibt, befinden Sie sich im Verzug.
Aus dem Verzug heraus darf dann vollstreckt werden. Gegen die Vollstreckung können Sie dann vorgehen im Wege der Klage zur Abwehr.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen