Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, die Vollstreckung kann auch ohne diese Nachweise erfolgen. Handlungen müssten wenn durch Sie unternommen werden.
Die Beiträge sind nach der Höhe nach schon per Gesetz festgesetzt. Sie sind per Gesetz verpflichtet fristgerecht zu zahlen. Soweit die Zahlung ausbleibt, befinden Sie sich im Verzug.
Aus dem Verzug heraus darf dann vollstreckt werden. Gegen die Vollstreckung können Sie dann vorgehen im Wege der Klage zur Abwehr.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.06.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
Hohenzollernring 57
50672 Köln
Tel: 0221 - 95819261
Web: http://www.wuebbe-rechtsanwalt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Wübbe
Sehr geehrter Herr Wübbe,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Was ist denn mit der verjährung der Forderung ? Der Beitragsservice macht hier Gebühren ab 2013 geltend.
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Die Verjährung kann mitunter eingetreten sein. Jedoch würde man bei der rechtswidrigen Nichtzahlung von einer unerlaubten Handlung sprechen, die dann eine Verjährung von 10 Jahren hat.
Freundliche Grüße,
M. Wübbe