Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:
Sie haben mit dem Fitnessstudio einen gegenseitigen Vertrag geschlossen, dessen Bedingungen von beiden Seiten akzeptiert wurden und an die sich beide Seiten auch halten müssen. Das bedeutet, dass das Fitnessstudio nicht einseitig den Vertrag verändern kann. Daher muss sich das Fitnessstudio an den Vertrag halten. Hierzu gehört natürlich auch der Monatsbeitrag.
Laut den AGB´s ist eine Erhöung um 1,- Euro zulässig. Diese Klausel ist meines Erachtens auch wirksam. Vorliegend hat jedoch das Studio nicht nur um 1,- Euro erhöht, sondern darüber hinaus. Aufgrund dieser unzulässigen einseitigen Vertragsänderung können Sie das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
Dass nunmehr eine Getränkepauschale inbegriffen sein soll, ändert daran nichts, da es sich immernoch um eine unzulässige einseitige Vertragsänderung handelt.
Diese "Spielchen" werden übrigens auch von der Rechtsprechung nicht mitgemacht.
Erfahrungsgemäß nehmen die Fitnessstudios spätestens auf ein anwaltliches Schreiben hin die Beitragserhöhung zurück und bitten das Mitglied, zu den ursprünglichen Konditionen doch Mitglied zu bleiben. Denn häufig sind sich die Studios der Rechtslage sehr wohl bewußt, versuchen es aber trotzdem mal.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihre Fragen wie folgt konkret beantworten:
zu 1: Ja, gemäß § 314 BGB.
zu 2: Nein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt