Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wichtig wären zur genauen Beantwortung die jeweiligen Kammerbedingungen. Hierin ist der Pflichtenkreis erklärt, wie auch der mögliche Einbehalt oder rückwirkende Zahlungsmöglichkeit für den Fall einer Pflichtverletzung, wie der verspäteten Ummeldung.
Grundsätzlich ist es schwierig die Beiträge zurückzuverlangen, weil sie ja in dem Zeitpunkt Mitglied waren und aufgrund eigenen Verschuldens nicht ab- bzw. umgemeldet waren.
Es ist eher die Frage, ob die Beiträge durch die Kammer Berlin eingezogen werden dürfen oder ob hier ein „patt" eingetreten ist, weil sie im fraglichen Zeitraum nicht in Berlin aber in Hessen gezahlt haben.
Zu bedenken ist dann hier lediglich, ob die Zahlungen aufgrund des Verschuldens als eine Art Bußgeld zu bewerten wären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Rechtsanwalt Michael Wübbe
Sehr geehrter Herr Wübbe,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die PTK Berlin bezieht sich darauf, dass ein Säumnis für die Jahre 2019 bis 2022 vorliegt. Lässt sich einschätzen wie relistisch es wäre, sich gegen die Forderung der PTK Berlin zu wehren?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein richtige Einschätzung lässt sich leider nicht vornehmen, da zum Beispiel die Kammerbedingungen zur Mitgliedschaft fehlen.
Natürlich liegt ein Säumnis vor, da Sie sich nicht umgemeldet hatten. Dennoch habe Sie Beiträge gezahlt, weshalb man diesen Umstand auch berücksichtigen muss.
Jedenfalls sollte man der Kammer in Berlin die Umstände mitteilen und das man seiner Kammerverpflichtung grundsätzlich nachgekommen ist.
Eine prozentuale Einschätzung läßt sich aber leider nicht vornehmen.
Freundliche Grüße,
M. Wübbe