Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgeteiletn Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie haben Recht mit der Annahme, dass der Beistand ein durchgängiges Anwesenheitsrecht hat. Die Worte des Beistands müssen seitens der ARGE behandelt werden wie Ihre eigenen Worte, wenn Sie nicht widersprechen. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 4 SGB X
.
Ein Beistand kann nur zurückgewiesen werden, wenn er unsachgemäßen Vortrag leistet oder fremde Rechtsangelegenheiten ohne Befugnis geschäftsmäßig besorgt. Dies folgt aus § 13 Abs.5, Abs 6 SGB X
.
Die Zurückweisung eines Beistandes muss Ihnen schriftlich mitgeteilt werden. Die Zurückweisung ist zu begründen. Dies folgt aus § 13 Abs. 7 SGB X
.
Die Zurückweisung ist mit Klage oder einstweiliger Anordnung gerichtlich angreifbar. Das Gericht würde dann der ARGE aufgeben, Ihnen bei Gesprächen die Anwesenheit des Beistands xyz zu gestatten.
Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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Sehr geehrter Herr Inhestern, vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mir vielleicht noch kurz erläutern, was es mit der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Befugnis auf sich hat? Ab wann tritt dieser Tatbestand ein? Mit freundlichem Gruß, Fragesteller.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dürfen nur Anwälte betreiben und diejenigen Pesonen, die eine Erlaubnis nach dem Rechtsbveratungsgesetz haben.
Geschäftsmäßigkeit liegt bereits dann vor, wenn ein Handeln in der Absicht vorgenommen wird, diese Besorgung in gleicher Weise zu wiederholen und zum Gegenstand der wirtschaftliche Betätigung zu machen.
Erfasst sind z.B. Persoen, die sich als Anwälte oder Rechtsberater ausgeben, und wiederholt gegenüber der ARGE als solche auftreten, bzw. handeln.
Wenn Sie einfach nur einen ansonsten unbeteiligten Bekannten mit zur ARGE nehmen, wird dieser Ausschlussgrund Sie mit Sicherheit nicht betreffen.
Ich gehe davon aus, dass die ARGE die Hinzuziehung eines Beistandes durch Sie widerstandslos akzeptieren wird.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt