Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
davon abgesehen, dass das Ganze relativ wenig durchdacht ist würden Sie sich tatsächlich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen, es kommt dabei nach der Rechtsprechung gar nicht so sehr auf den Erfolg an, sondern das Bewusstsein, dass hier der Haupttäter versucht Steuern zu hinterziehen reicht aus, siehe z.B. BFH-Urteil vom 21.1.2004 (XI R 3/03):
Zitat:
Nach § 71 AO 1977 haftet für verkürzte Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Er kann gemäß § 191 AO 1977 durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das FG aufgrund des Geständnisses und der rechtskräftigen Verurteilung des L. durch das LG ... davon ausgegangen, dass dieser die streitbefangenen Steuern i.S. von § 370 Abs. 1 AO 1977 hinterzogen hat; Einwendungen gegen die Feststellungen im Strafurteil hat der Kläger nicht erhoben. Zu der Steuerhinterziehung des L. hat er objektiv und subjektiv Beihilfe geleistet und damit i.S. von § 71 AO 1977 an dessen Tat teilgenommen.
Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als Hilfeleistung i.S. des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 1. August 2000 5 StR 624/99, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2000, 3010, BStBl II 2001, 79).
Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklärt, er missbillige die Haupttat (BGH-Urteil in NJW 2000, 3010, BStBl II 2001, 79).
Im Streitfall hat der Kläger die Haupttat objektiv unterstützt. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass es für sog. "Schwarzgeschäfte" nicht darauf ankommt, ob eine Rechnung den Empfängernamen enthält. Hier hat der Kläger aber dem Haupttäter L. dadurch die Tat erleichtert, dass dieser annehmen konnte, bei Erhalt von Barverkaufsrechnungen auch in der Buchführung der KG nicht als Abnehmer von Waren zu erscheinen. Dass diese Einschätzung nicht zutraf, ändert nichts an dem Umstand, dass der Kläger damit aus der subjektiven Sicht des Haupttäters diesen bei seiner Tat unterstützte.
Auch der subjektive Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung liegt vor. Das Rechnungssplitting war dem Kläger unstreitig bekannt; es konnte keinem anderen Zweck dienen, als eine Steuerhinterziehung vorzubereiten. Das war dem Kläger ohne weiteres erkennbar.
Im Übrigen ist die Vorgehensweise durch den Vermieter ziemlich dämlich und an die (zivilrechtlichen) Konsequenzen bezüglich des Mietverhältnisses scheint dieser auch nicht gedacht zu haben. Bei nur groben Überprüfung würde das Finanzamt sicherlich Kontoauszüge sehen wollen und hier wäre im Grunde der Zweck der Zahlungen sofort klar. Des weiteren hat auch ein mündlicher Mietvertrag Gültigkeit und hier würde der Vermieter dann weder Renovierungen, noch eine Nachzahlung für eventuelle Nebenkosten verlangen können und ohne jegliche Abmachung ist Streit vorprogrammiert. Sie sollten davon lieber Abstand nehmen.
Eine Pflicht zur Anzeige haben Sie aber nicht, dazu müssten Sie schon eine Garantenstellung haben und da es aus Ihrer Sicht noch nicht einmal zum Versuch der Beihilfe käme ist auch kein Rücktritt nötig, um straffrei zu bleiben. Wenn Sie jetzt den Kontakt einfach abbrechen ist das völlig ausreichend, Sie brauchen auch dem Vermieter die Umstände nicht zu erklären.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke