Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Grund Ihrer Angaben lässt sich Ihre Frage, ob die Rechnung bezahlen müssen, nicht abschließend beantworten.
A.
1)
Durch das Telefongespräch könnte ein Behandlungsvertrag geschlossen worden sein.
Ihnen könnte geschildert worden sein, was für Operationen anstehen und Sie haben nicht widersprochen.
Die durchgeführte Behandlgun / Operation ist zu vergüten gemäß Tierärztegebührenordnung (GOT).
2)
Oder aber es liegt eine Geschäftsführung ohne Auftrag vor, aus der die Klinik einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen hat (§§ 677
, 683 BGB
), da sie in Ihrem Interesse und auch mit Ihrem Willen gehandelt hat.
B.
Ihre Fragestellung kann aber auch so verstanden werden, ob Sie bei Übergabe des Tieres die Rechnung bezahlen müssen, die Klinik also ein Zurückbehaltungsrecht hat (§ 273 BGB
).
Das ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 26.01.2005 - 2 W 219/04
ein Zurückbehaltungsrecht an einer Zuchtkatze verneint.
Unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes gehe ich davon aus, dass die Klinik Ihre Katze, die Sie nicht zu Erwerbszwecken haben, auch ohne unmittelbare Bezahlung bei Übergabe herausgeben muss.
Die Rechnung müssen Sie aber dennoch im Nachgang bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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