Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
1. //Ist dies ein Grund, der die Sperrfrist aufheben könnte (was ich nicht glaube)?//
Nach der aktualisierten Durchführungsanweisung (DA) 9.1.1 Abs. 1 Nr. 4 Rn 144.87 der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 144 SGB III
stellt die Insolvenz des Arbeitgebers (AG) 9.1.1 Abs. 1 Nr. 4 dar. Es heißt:
"9.1 Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidriges Verhalten
9.1.1 Allgemeine wichtige Gründe Stand: Aktualisierung 04/2009
(1) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
...
4) Insolvenz des Arbeitgebers eingetreten ist, Insolvenz (144.87)"
www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07.../da-alg-p144.pdf
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass für die Frage, "wann die Insolvenz des AG i.S.d. DA eingetreten ist ... die materielle Insolvenz [ausreichend sei] , da dem AN nicht zugemutet werden könne, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen oder bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens durch andere zu warten. Allerdings seien Indizien für das Vorliegen der Insolvenz notwendig, etwa ein nicht unerheblicher Lohnrückstand. Weiterhin genüge für die Annahme eines Insolvenzeintritts, dass der AG einen Insolvenzantrag stellt. Stamme der Insolvenzantrag von einem Gläubiger, so müsse er zumindest zulässig sein, was die Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes erfordere. Schließlich sei der Insolvenzeintritt zu bejahen, wenn Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden und erst recht beim eröffneten Insolvenzverfahren.
(Insolvenz der Arbeitgebers als wichtiger Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer - ein Beitrag von Pohlmann-Weide und Ahrendt - LNCA 2008, 135601 vom 20.05.2008)
Die Insolvenz darf also nicht allgemein im Raum stehen und vom Buschfunk diskutiert werden, sondern muß sich hinreichend konkret darstellen - z.B. durch ausgebliebene Gehaltszahlungen. Ein Rückstand von drei Gehältern rechtfertigt jedenfalls die Eigenkündigung, da das Insolvenzgeld nur drei Gehälter umfasst. Eine Berechtigung zur Eigenkündigung wird aber auch schon beim Rückstand von zwei Gehältern und vergeblicher Abmahnung angenommen.
2. //Sollte eine Insolvenz während der Sperrfrist eintreten, ändert sich die Sachlage in Bezug auf die Sperrfrist dann?//
Sollte es nach Kündigung bzw. Ausscheiden aus dem Betrieb zum Insolvenzereignis bzw. zu Kündigungen durch den Insolvenzverwalter kommen, so empfiehlt es sich einen etwaigen Sperrzeitbescheid bzw. Leistungsbescheid durch Widerspruch offen zu halten. Stellt sich heraus, dass das Arbeitsverhältnis so oder so weniger als 12 Wochen nach dem Ausscheiden beendet worden wäre, so besteht begründete Aussicht die Sperrzeit zu verkürzen, da die Eigenkündigung dann für den letzten Teil der Arbeitslosigkeit nicht ursächlich gewesen ist.
3. //Kann ich in der Begründung meiner Kündigung (die ich der Arbeitsagentur ja schriftlich vorlegen muss) diesen Grund überhaupt angeben, ohne dass mir dadurch selbst rechtliche Probleme entstehen bzw. wie geht die Arbeitsagentur mit diesen Daten um?//
Selbstverständlich können Sie diese Begründung angeben. Sollten Sie Bedenken hinsichtlich Rufschädigung oder gar Schadensersatzforderungen haben: Die BA ist zur vertraulichen Behandlung solcher Angaben verpflichtet.
4. //Bedeutet dies, dass ich mich trotz meines Entschlusses zur Selbstständigkeit (der sehr gut begründet werden kann) proaktiv bewerben muss und Angebote der Arbeitsagentur annehmen muss? Oder ist dies vielmehr Ermessensfrage des jeweiligen Bearbeiters?//
Ja; Sie müssen sich aktiv bewerben und zumutbare Angebote der BA annehmen; nur wenn Sie bei Beginn oder während der Sperrzeit arbeitsunfähig erkrankt sind, brauchen Sie weder eigene Bemühungen nachzuweisen noch Vorschläge anzunehmen.
5. Solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142
- 144 SGB III
vorliegen oder vorgelegen hätten (so muß ein Sperrzeitbescheid noch nicht ergangen sein, ausreichend ist, daß hierfür die Voraussetzungen bestehen), wird der Gründungszuschuß nicht geleistet, § 57 Abs. 3 SGB III
. Die Dauer der Leistung des Zuschusses wird um die Dauer der Karenzzeit (Sperrzeit) gekürzt.
6. Sie sollten den Antrag so früh wie möglich stellen - also ggfs. am 1. Tag der Sperrzeit.
7. Der Gründungszuschuss ist eine Muss-Leistung. Lediglich über die optionalen 6 Monate nach der bis zu 9 Monate dauernden Grundleistung (Achtung: Karenzzeit!) entscheidet die jeweilige Agentur nach billigem Ermessen.
Gerne leite ich Ihnen per Email den Aufsatz
"Anspruch auf Gründungszuschuß für Existenzgründer"
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach, und Richter am Sozialgericht Thomas Bubeck, Freiburg --- ZAP Fach 18, 969 - 972 (Nummer 8 v. 18.04.2007)
weiter, wenn Sie mir eine entsprechende Adresse zukommen lassen.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der (kostenlosen) Nachfrage hinweisen.
Ich wünschen Ihnen alles Gute und einen guten Start in die Selbständigkeit und verbleibe
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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