Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Nach § 82 Abs.1 SGB XII
ist das Kindergeld bei Minderjährigen dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird.
Demnach müsste also das Kindergeld als Einkommen des Kindes gewertet werden.
Übersteigt der Kindergeldbetrag den Bedarf des Kindes, wird dieser Betrag dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zu gerechnet.
Nach der früheren noch zum BSHG entwickelten Rechtsprechung des BVerwG war Kindergeld grundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1993- 5 C 8/90
).
Allerdings enthielt das BSHG keine besondere Regelung, wem das Kindergeld zugeorndet wird. Es war als Einkommen dessen anzurechnen, an den es ausgezahlt wurde (NJW 2004, 2541
, NJW 2005, 2873
).
Nun ist das aber im SGB XII ausdrücklich geregelt!!!!
Das Kindergeld muss bei Minderjährigen dem Kind als Einkommen zugerechnet werden.
Bei Kinder, die nicht mehr minderjährig sind, wird grundsätzlich das Kindergeld dem Kindergeldberechtigten zugerechnet (=Eltern).
Schauen Sie also bei der Neuberechnung genau nach, wem das Kindergeld zugerechnet wird.
Berufen Sie sich auf § 82 SGB XII
.
Sie sollten dann auf jeden Fall einen Anwalt/ eine Anwältin vor Ort aufsuchen, der/die dann alles weitere mit Ihnen bespricht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Diese Antwort ist vom 30.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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Rechtsanwältin Tanja Stiller
Eine kurze Nachfrage zum besseren Verständnis hätte ich doch noch:
Ist der Nebensatz "soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird" denn derart zu werten, wie ich es bereits in der ursprünglichen Frage gedeutet habe?
Das also allein schon daraus resultiert, das zuerst der Bedarf des Kindes überprüft werden müßte, mit der entsprechenden Verrechnung von (hier) UVG, KiZ und eben dem genannten KiG? Erst ein hier über dem Bedarf nach (vermutlich) § 85 SGB XII
entstehender Spitzenbetrag würde dann bei der Mutter angerechnet?
Denn soweit es meine kurze Zwischenrechnung ergab, ist der Bedarf mit den 207 EUR + Mietanteil nicht durch obige Beträge (in der Summe 294 EUR) gedeckt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Es wird zuerst der Bedarf des Kindes ausgerechnet.
Dann muss das Einkommen des Kindes berücksichtigt werden, d.h Unterhaltszahlungen und Kindergeld.
Das Einkommen des Kindes, das seinen Bedarf übersteigt, kann auf den Bedarf der Eltern nur nach § 36 SGB XII
angerechnet werden.
Das bedeutet es wird unwiderleglich vermutet, dass der Hilfesuchende von einer anderen Person, mit der er in einem Haushalt lebt , Leistungen zum Lebensunterhalt erhält.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller