Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen kann ich Ihnen wie folgt beantworten:
Eine Begleitsoffanalyse wird an der Blutprobe in der Regel dann durchgeführt, wenn der Beschuldigte behauptet, dass er als Nachtrunk (meist dann, wenn nur kurze Zeit für einen Nachtrunk verblieben ist) weitere alkoholische Getränke zu sich genommen hat und deshalb der festgestellte hohe Alkoholwert zustande gekommen ist.
Es kann nur festgestellt werden, welche Getränke (also z.B. Bier) getrunken wurden und welche nicht. Der Zeitpunkt kann hierdurch nicht festgestellt werden. Problematisch (bzw. für den Beschuldigten u.U. positiv) ist eine Begleitstoffanalyse insbesondere dann, wenn Getränke als Nachtrunk angegeben werden, die auch vor der Tat getrunken wurden.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der festgestellte Alkoholgehalt durch die Angaben für den Nachtrunk zumindest plausibel erklärbar sein muss, was bei kurzen Zeiträumen oft nicht der Fall ist.
Zu beachten ist außerdem, dass die Rechtsmedizin durchaus in der Lage ist, anhand bestimmter sich im Blut ansammelnder Stoffe entweder die Trinkmenge oder den Zeitpunkt der Alkoholaufnahme einzugrenzen. Die Menge an getrunkenem Bier dürfte demnach nachweisbar sein, nicht aber wieviel davon vor bzw. nach der Tat getrunken wurde.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt
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Marc Weckemann
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Diese Antwort ist vom 08.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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