Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
"Sind dies nun Befristungen mit Sachgrund oder zeitliche Befristungen? [...] Wichtig ist die Antwort ob die Befristungen so nichtig sind und die Arbeitsvertäge damit unbefristet oder eben wirksam."
Zunächst liegen auf bestimmte Zeit geschlossene Arbeitsverträge vor.
§ 3 Abs. 1 S. 2 TzBfG
: "Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag)."
§ 14 TzBfG
regelt die Zulässigkeit der Befristung.
Sie setzt einen sachlichen Grund voraus. Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung nur maximal zwei Jahre möglich (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG
).
Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn "der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird [...]" (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG
.
Das ist Ihnen bereits bekannt.
Der Sachgrund muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv vorliegen. Er muss nicht ausdrücklich im Vertrag genannt werden (BAG, Urt. v. 28.9.2016, 7 AZR 549/14
).
> Wenn im ersten Fall die Projektfinanzierung aus Mitteln des Ministeriums der objektive Grund der Befristung ist, dann liegt eine Zweckbefristung vor, auch wenn das Vertragsverhältnis "zunächst bis zum 30.06.2019" befristet ist.
Die Befristung ist nicht nichtig/rechtsunwirksam gemäß § 16 S. 1, 1. Halbsatz TzBfG
), es sei denn, der Sachgrund ist nur vorgeschoben.
"Bleibt die Befristungsdauer hinter der nach dem Sachgrund auch in Betracht kommenden längeren Vertragslaufzeit zurück, bedeutet dies noch nicht, dass der Sachgrund nur vorgeschoben ist (Arnold/Gräfl TzBfG, § 14, Randziffer 28; BAG, Urteil v. 21.2.2001, 7 AZR 200/00
".
Bitte teilen Sie mit, bis wann die Projektfinanzierung gesichert ist.
> Im zweiten Fall kommt es auf die genauer Formulierung und die objektiven Umstände an.
Es genügt für eine wirksame Zweckbefristung, dass der sachliche Grund Projetkfinazierung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag.
>> Bitte beachten Sie § 17 TzBfG
, wenn geltend gemacht werden soll, dass die Befristung rechtunwirksam ist.
Die Klagefrist beim Arbeitsgericht beträgt drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung (§ 17 S. 1, 2. Halbsatz TzBfG
) bzw. nach Mitteilung über die Beendigung (§ 17 S. 3 TzBfG
).
Nutzen Sie bitte bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt