Sehr geehrter Fragesteller,
wenn es so sein sollte, dass der Sachgrund (Vertretung von Frau X)zur Befristung nur vorgeschoben wurde, dann dürfte eine Klage sicherlich Aussicht auf Erfolg haben.
Bei einer Klage müsste dargelegt und bewiesen werden, dass für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages keine sachlichen Gründe vorgelegen haben. Zumindest für einen von Ihnen (für Sie oder Ihren Kollegen)wird das der Fall sein, da Frau X nur einmal vertreten werden kann. Als Beweis sollte der Vertrag des Kollegen vorgelegt werden.
Es ist die Klagefrist des § 17 TzBfG
einzuhalten. Danach muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage erhoben werden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 23.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Im Endeffekt dürfte derjenige von Ihnen (Sie oder Ihr Kollege) Erfolg mit der Klage haben, der den jüngeren befristeten Vertrag zur Vertretung von Frau X hat.