Sehr geehrter Fragesteller,
tatsächlich ist eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf eine Dauer von 2 Jahren nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
nicht mehr zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. X kann somit grundsätzlich die Feststellung verlangen, dass er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn - was nach § 14 TzBfG Abs. 2 Satz 3
zulässig ist - der Tarifvertrag die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG
(dort sind die zwei Jahre als Höchstdauer definiert) festlegt. Ob dies der Fall ist, kann hier nicht abschließend geprüft werden, weil der für das konkrete Arbeitsverhältnis geltende Tarifvertrag aufgrund Ihrer Angaben nicht eindeutig identifiziert werden kann. Mutmaßlich wird sich die entsprechende Regelung - sofern im Tarifvertrag eine vom TzBfG abweichende Regelung getroffen wird - im von Ihnen genannten § 30 des Tarifvertrages oder im Umfeld dieser Norm finden.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Als erstes danke ich für die Antwort.
Sie schreiben:
"Etwas anderes würde nur gelten, wenn - was nach § 14 TzBfG Abs. 2 Satz 3 zulässig ist - der Tarifvertrag die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (dort sind die zwei Jahre als Höchstdauer definiert) festlegt. Ob dies der Fall ist, kann hier nicht abschließend geprüft werden, weil der für das konkrete Arbeitsverhältnis geltende Tarifvertrag aufgrund Ihrer Angaben nicht eindeutig identifiziert werden kann. Mutmaßlich wird sich die entsprechende Regelung - sofern im Tarifvertrag eine vom TzBfG abweichende Regelung getroffen wird - im von Ihnen genannten § 30 des Tarifvertrages oder im Umfeld dieser Norm finden."
Ich verstehe nicht warum der Tarifvertrag nicht eindeutig identifizierbar ist. Gibt es mehrere TV-L?
Person X ist in Ba-Wü beim Land im öffentlichen Dienst angestellt.
Es gilt der Tarifvertarg für den öffentlichen Dienst der Länder.
Sehr geehrter Fragesteller,
es gibt zwar nur einen TV-L, jedoch gelten für dessen Anwendung in einzelnen Bundesländern, so z. B. in Bremen oder für ostdeutsche Länder, Sonderregelungen.
In Baden-Württemberg ist dagegen in der Tat allein § 30 TV-L maßgeblich. Zu beachten ist hier insbesondere, dass nach § 30 Abs. 1 S. 2 TV-L für Beschäftigte, die den Regelungen des Tarifgebiets West unterfallen und deren Tätigkeit vor dem 01.01.2005 der Rentenversicherung für Angetellte unterlegen hätte, die Sonderregelungen der Abs. 2 - 5 gelten. Nach § 30 Abs. 2 TV-L wiederum ist eine Befristung mit sachlichem Grund für 5 Jahre zulässig. Da Sie eingangs Ihrer Fragestellung allerdings mitgeteilt hatten, das Beschäftigungsverhältnis beruhe auf § 30 Abs. 1 TV-L i. V. m. § 14 Abs. 2 TzBfG
, gehe ich davon aus, dass es sich um eine Befristung ohne sachlichen Grund handelt. Es bleibt damit bei der bisherigen Sachverhaltsbewertung - ein Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt