Sehr geehrter Fragesteller/in,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie teilten mit, dass Sie bereits einmal vom 01.03.2012 bis zum 31.12.2013 befristet beschäftigt waren und nun erneut beim gleichen Arbeitgeber eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben.
"1. Ist das alles rechtens? Kann ich am Ende meines aktuellen Vertrages mit einer Entfristung rechnen oder diese ggf.einfordern/einklagen?"
Grundsätzlich kann auch nach einer Befristung ohne Grund eine Befristung mit sachlichem Grund beim gleichen Arbeitgeber getroffen werden. Lediglich ohne sachlichen Grund hätten Sie nicht mehr bzw. nur noch für 3 Monate beschäftigt werden können. Eine Befristung ohne Sachgrund ist nur bis zur Dauer von insgesamt 2 Jahren zulässig.
Ihre jetzige Befristung wurde nach § 14 I S.2 Nr. 1 TzBfG
vorgenommen. § 14 I S. 2 Nr. 1 TzBfG
lautet: "(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,"
Sollte der Arbeitgeber also einen vorübergehenden erhöhten Arbeitsbedarf haben, wofür er zusätzliche Arbeitskräfte benötigt, kann er auf Grund dieser Prognose die Entscheidung treffen, einen Vertrag, wie hier geschehen, abzuschließen. Für die Prognose ist allein der Arbeitgeber verantwortlich.
Die Befrsitungsdauer kann grundsätzlich nicht überprüft werden. Ein typischer Fall der Nummer 1 ist ein Saisonarbeitsverhältnis. So werden Saisonarbeiten in einer bestimmten Jahreszeit gehäuft auftreten.
Um also prüfen zu können, ob eine Entfristungsklage Aussicht auf Erfolg hätte, müssten Sie den Grund der Befristung in Erfahrung bringen.
2. "Oder kann sich der AG durch die verschiedenen Befristungsgründe aus der Affäre ziehen und mich am Ende wieder nicht übernehmen?"
Soweit der Arbeitgeber weitere sachliche Gründe nach § 14 I TzBfG
hat, kann er das Arbeitsverhältnis immer wieder erneut befristen bis an die Grenze der unzulässigen Rechtsausübung. Unzulässige Rechtsausübung ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitgeber wiederholt befristete Arbeitsverträge abschließt und es so zu einer sehr langen Gesamtdauer befristeter Arbeitsverträge oder einer außergewöhnlich hohen Anzahl aufeinanderfolgender Arbeitsverträge kommt.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte. Um eine rechtssichere Antwort geben zu können, müsste der tatsächliche Grund für die Befristung bekannt sein.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Rechtsanwalt Andreas Tertel
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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