Sehr geehrter Ratsuchender,
der EuGH hat am 22.11.2005 (Az.: C 144/04
(Mangold) = NJW 2005, 3695
) entschieden, dass die nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG
vorgesehene Befristungsmöglichkeit eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Dies gilt also jedenfalls in Fällen wie Ihrem, in dem eine sachgrundlose Befristung nur aufgrund der Absenkung der Altersgrenze von 58 auf 52 durch den Gesetzgeber eröffnet wurde.
Der Ermessensspielraum des Gesetzgebers werde aber überschritten, wenn die nationale Vorschrift das Alter des betroffenen Arbeitnehmers als einziges Kriterium für die Befristung des Arbeitsvertrags vorsehe, sofern nicht nachgewiesen sei, dass die Festlegung einer Altersgrenze unabhängig von der Struktur des jeweiligen Arbeitsmarkts und der persönlichen Situation des Betroffenen zur beruflichen Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer erforderlich sei.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung des EuGH ist Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG - (ABl. EG Nr. L 303 S. 16 B).
Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG
darf (auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes) von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden. Dies hat inzwischen auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (BAG, Urteil vom 26.04.2006 - Az. 7 AZR 500/04
= NZA 2006, 1162
).
Da die Befristung in Ihrem Fall unwirksam ist, gilt der Arbeitsvertrag von vornherein als unbefristet, § 16 TzBfG
.
Bedenken Sie aber, dass Sie gemäß § 17 TzBfG
spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung oder nach dem Zeitpunkt, in dem Ihnen eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers zugeht, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet ist, Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit beim Arbeitsgericht eingereicht haben müssen, wenn der Streit hierüber bestehen bleibt.
Ich hoffe, Sie mit meinen Ausführungen beruhigt zu haben. Gerne können Sie noch von der Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.03.2007
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01:59
Antwort
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