Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig, § 14 II 1 TzBfG
.
Nach Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu schließen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitnehmer während dieses befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger wird.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ein verbindliches Angebot bezüglich eines unbefristeten Arbeitsvertrages gemacht wurde und dieses auch durch den Arbeitnehmer angenommen wurde. Ein bloßes in Aussicht stellen auf den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags genügt dabei aber nicht.
Der Arbeitsvertrag unterliegt nicht der Schriftform, d.h. es kann auch ein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Sollte also der Arbeitgeber mündlich ein solches Angebot abgegeben haben und der Arbeitnehmer dieses auch mündlich angenommen haben, so liegt ein rechtsverbindliches Angebot vor. Nur unter diesen Umständen bestünde ein Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag. Dies würde dann dazu führen, dass der Arbeitgeber gemäß § 9 I MuSchG
eine Kündigung gegenüber seiner Arbeitnehmerin erst vier Monate nach der Entbindung aussprechen darf.
Der Arbeitnehmer müsste jedoch beweisen, dass durch den Arbeitgeber ein solches rechtsverbindliches Angebot, zum Abschluss eines unbefristeten Vertrages, abgegeben wurde. Beispielsweise durch Zeugen die während eines solchen Gespräches anwesend waren.
Bitte beachten Sie, dass dieses Internetportal einer ersten Einschätzung der Rechtslage dient. Eine persönliche und ausführliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Weiterhin kann das Weglassen oder hinzugeben von Informationen zu einer anderen rechtlichen Lage führen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen und steh Ihnen für eine kostenlose Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Roida
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 24.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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