Sehr geehrte Fragenstellerin,
hier liegt mit 7 % Abweichung immer noch kein "waschechtes" Wechselmodell vor.
Auch rechnen manche Gerichte das Kindergeld voll an. Andere nur zur Hälfte. Auch fällt mit OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2015 – 20 UF 851/15, BeckRS 2015, 18960 der Unterhaltsanspruch nicht vollständig weg bei Parität, sondern beide Elternteile werden an sich barunterhaltspfllichtig. Der Kindesunterhalt wäre dann anhand der Einkommen zu vergleichen / ermitteln und zu berechnen.
Insofern müsste man in einem ersten Schritt, das Einkommen der Kindsmutter ermitteln.
Zudem halt ich die Chancen wegen der noch fehlenden Parität zwar für gegeben, aber nicht sicher.
Siehe auch Weber: Unterhalt beim Wechselmodell, NZFam 2016, 829:
"Insgesamt lässt sich festhalten, dass trotz des insbesondere vom BGH ausgeformten Kriterienkatalogs noch erhebliche Unsicherheiten bestehen, wann im konkreten Einzelfall ein Wechselmodell vorliegt;19 in der Praxis wird von den Beteiligten und teils auch den Instanzgerichten regelmäßig dem prozentualen Anteil an der Betreuung übermäßige Bedeutung beigemessen,20 was aber den materiell-qualitativen Aspekten teils nicht gerecht wird."
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -