Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Da sie im Beamtenverhältnis beschäftigt sind, sind auf Sie die allgemeinen Regelungen der privatrechtlich ausgestalteten Arbeitsverhältnisse nicht anzuwenden.
Eine Übertragung von Aufgaben einer höherwertigen Tätigkeit hat in der Regel nicht zur Folge, dass Ihnen einen entsprechende Vergütung zusteht. Dies wäre erst dann der Fall, wenn Sie auf den Dienstposten befördert werden.
Hinsichtlich der Antragstellung zur Versetzung in den Vorruhestand handelt es sich um eine persönliche Entscheidung des einzelnen Beamten. Der Dienstherr hat keinen Anspruch auf eine Antragstellung durch Sie. Mithin ist die Ausübung von Druck durch den Arbeitgeber diesbezüglich nicht zulässig.
Beförderungen durch den Dienstherren müssen sich an der Befähigung und der Leistung des jeweiligen Beamten orientieren. Hierbei ist grundsätzlich der Beamte zu befördern, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und am geeignetsten erscheint. Sofern Sie Zweifel an der Beförderungspraxis Ihres Dienstherren haben, sollten Sie diese, gegebenenfalls gerichtlich, überprüfen lassen. Dies sollte insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Einbeziehung sachfremder Erwägungen erfolgen.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt