Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst darf ich Ihnen mein Beileid für Ihren Verlust aussprechen.
Gemäß § 1968 BGB
ist der Erbe verpflichtet die Beerdigungskosten zu tragen.
Zitat:§ 1968 - Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Weiterhin ist nach § 1922 BGB der oder die Erben zur Gesamtrechtsnachfolge berufen.
Zitat:§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Wenn Sie aber das Erbe ausschlagen können Sie nicht Erbe werden und haben damit auch keinen Anspruch auf das Kontoguthaben oder noch ausstehende Zahlungen des Arbeitgebers. Diese stehen allein dem Erben zu, wenn sich kein Erbe findet geht die Erbschaft an den Staat über und das vorhandene Geld wird dann zunächst für die Zahlung der Beerdigungskosten verwendet.
Ihren Anspruch auf eine mögliche Witwenrente berührt dies allerdings nicht, dieser steht Ihnen zu unabhängig davon ob Sie die Erbschaft annehmen oder nicht.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen in Ihrer schwierigen Situation noch viel Kraft.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke