Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie sich bis zum 14.07.2010 noch in Elternzeit befinden, ist auf jeden Fall bis dahin eine Kündigung ausgeschlossen, vgl. § 18 BEEG
.
Ob der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die hier nicht abschliessend geklärt werden können. Der Wegfall des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich ein betriebsbedingter Grund.
Sie müssen den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, es handelt sich um einen Vertrag, der die Zustimmung beider Seiten voraussetzt.
Wenn Sie einen solchen Vertrag unterschreiben, sollten Sie darauf achten, dass das vertraglich vorgesehene Ende des Arbeitsverhältnis frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Arbeitgeber auch hätte kündigen können. Lösen Sie vor diesem Zeitpunkt auf, ist die Verhängung einer Sperrfrist sehr wahrscheinlich.
Ferner sollte in dem Vertrag auf jeden Fall festgehalten werden, dass der Aufhebungsvertrag wegen Wegfalles des Arbeitsplatzes und damit betriebsbedingt geschlossen wird.
Sie sind nach dem 14.07. natürlich grundsätzlich verpflichtet, zu arbeiten. Die Betreuung des Kindes zu organisieren ist Ihre Sache; der Arbeitgeber braucht darauf keine Rücksicht zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
22.06.2010 | 17:33
Danke für Ihre schnelle Antwort! Kann AG mich betriebsbedingt kündigen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist? Da ich ja leider keine Betreuung vor September habe
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22.06.2010 | 17:35
Eine betriebsbedingte Kündigung ohne Einhaltung einer Frist wäre nicht rechtmäßig und sollte auf jeden Fall von Ihnen angefochten werden.
Würden Sie das nicht tun, wäre eine Sperrfrist sehr wahrscheinlich.