Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zutreffend ist, dass Sie als Kind unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern grundsätzlich einen Anspruch auf 80% der Regelleistung (EUR 351,00), mithin auf EUR 281,00 haben (vgl. § 20 Abs.2 Satz 2 SGB II
).
Gem. § 38 Satz 2 SGB II
wird grundsätzlich vermutet, dass der Antragsteller die Bedarfsgemeinschaft vertritt und dieser auch berechtigt ist, die Leistungen insgesamt entgegen zu nehmen.
Trotz dieser Regelung bleibt jedes einzelne Mitglied weiterhin der Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet, dass Ihnen die von der ARGE für Sie an die Mutter oder den Lebensgefährten gezahlten EUR 281,00 auch vollständig allein zustehen. Das Geld ist somit an Sie weiterzuleiten.
Sofern das Geld nicht an Sie ordnungsgemäß weitergeleitet wird, bleibt Ihnen die Möglichkeit, die Vermutung der Vertretung zu widerlegen. Insofern sollten Sie der ARGE gegenüber erklären, dass Sie Ihre Interessen selbst wahrnehmen wollen. Zu Nachweiszwecken ist die Erklärung schriftlich zu dokumentieren. Die ARGE hat sodann Ihre Ansprüche eigenständig zu bescheiden und das Geld direkt an Sie zu überweisen.
Bzgl. des beanspruchten Kostgeldes von monatlich EUR 100,00 bleibt zu sagen, dass es hierfür eine grundsätzliche Regelung nicht gibt.
Vielmehr haben Sie von dem Ihnen zustehenden Regelsatz in Höhe von EUR 281,00 sämtliche Kosten (Essen, Kleidung, Freizeit etc.) selbst zu tragen.
Sofern Sie es innerhalb der Bedarfsgemeinschaft so handhaben, dass Ihre Mutter oder der Lebensgefährte für die gesamte Bedarfsgemeinschaft einkauft und von Ihnen dafür eine Kostenbeteiligung verlangt wird, bleibt es an Ihnen, zu vereinbaren, in welcher Höhe für Sie die Kosten anfallen. Ob hierbei EUR 100,00 angemessen sind oder nicht, obliegt letztlich Ihrer Einschätzung, da nur Sie wissen, welche Lebensmittel von Ihnen verzehrt werden.
Sollte eine Einigung nicht stattfinden, bleibt als Ausweg nur, dass Sie zukünftig selber für sich einkaufen und somit die Kostbeteiligung grundsätzlich entfällt.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 05.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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