Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Ihr Bauvorhaben nicht den geschützten Baumbestand beeinträchtigen würde und ihm nur die verschobene Baugrenze entgegenstünde, ist prinzipiell ein Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB
in Betracht zu ziehen. Eine solche Befreiung steht allerdings im Ermessen der Bauaufsicht und kann daher in der Regel nicht beansprucht werden. Ob die Erteilung einer Befreiung ermessensgerecht verweigert werden könnte, hängt von den konkreten Festsetzungen im aktuellen Bebauungsplan und deren Begründung ab.
Vorgelagert stellt sich die Frage, ob der Bebauungsplan Ihrem Vorahaben tatsächlich entgegensteht, ob also die Änderungen bereits durch Satzungsbeschluss in Kraft getreten sind und falls ja, ob sie wirksam sind. Immerhin wird durch die neuen Festsetzungen die Bebaubarkeit Ihres Grundstückes eingeschränkt. Das kann zu Abwehrrechten oder ersatzweise zu Entschädigungsansprüchen führen. Sollte sich der Bebauungsplan noch im Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren befinden, können Sie auch trotz Verstreichens der Offenlagefrist immernoch Einwendungen geltend machen.
Eine konkretere Einschätzung würde die Kenntnis des geänderten Bebauungsplanes bzw. des Entwurfs dazu und Einzelheiten zu Ihrem Bauvorhaben voraussetzen.
Ich hoffe, ich kann Ihnen trotzdem mit diesen Hinweisen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
07.10.2020
|
11:03
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
Mainzer Str. 116
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-40141116
Web: http://www.schroeder-anwaltskanzlei.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Martin Schröder