Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Prinzipiell müssen Sie sich entscheiden, ob Sie bereits die Bebauung mit den Hallen verhindern wollen oder nicht. Denn stehen die zulässig errichteten Hallen erst einmal, so werden diese auch bei anderweitiger Nutzung, soweit diese zulässig wäre, nicht mehr zwangsweise zurückgebaut.
Es ist aber eine rechtliche Frage und kann daher von den Gerichten überprüft werden, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt tatsächlich noch dem Bebauungsplan ("geringe Grundfläche") entspricht.
Allenfalls vertraglich könnte mit dem Eigentümer des Gewerbegrundstücks eine Vereinbarung über den Rückbau getroffen werden, sofern dieser dazu bereit wäre.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt