Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1.
Wie hoch die Kosten sind, wenn Sie einen Notar mit der Ersteigerung beauftragen, dürfte letztlich eine Vereinbarungssache sein. Diese werden aber grds. mindestens im oberen Bereich der gesetzlichen Gebühren eines Notars bzw. eines Anwaltes liegen. Diese widerrum richten sich nach dem Gegenstandswert (hier Verkehrswert oder Ertseigerungspreis), der hier allerdings nicht bekannt ist. Sie sollten mit einem Kollegen vor dessen Beauftragung die Kosten besprechen, auch für den Fall, dass er den Zuschlag nicht erhält und Sie somit das Haus nicht erwerben.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allen Dingen, dass Sie demjenigen, der für Sie ersteigern soll, eine notarielle Vollmacht erteilen. Und zwar unabhängig davon, ob derjenige Notar ist oder nicht. Diese muss zwingend im Versteigerungstermin vorliegen. Ebenfalls wichtig ist, genau abzusprechen, bis zu welcher Höhe der von Ihnen Bevollmächtigte bieten darf.
2.
Für eine etwaig notwendig werdende Räumung des jetzigen Eigentümers ist ein Räumungstitel erforderlich. Es fallen also dann zusätzlich Gerichts- und, wenn Sie einen Anwalt hiermit beauftragen, Anwaltskosten an. Auch diese richten sich nach einem Gegenstandswert, der mir ebenfalls nicht bekannt ist, so dass auch hier zu der Höhe dieser Kosten nichts Abschliessendes gesagt werden kann. Bei einem angenommenen Gegenstandswert von 10.000,00€ werden Ihre Anwaltskosten ca. 1500,00€ netto betragen.
3.
Eine Versicherung, wie Sie sie wünschen, wird es kaum geben.
In der Gebäudeversicherung sind Vandalismusschäden grds. nicht mitversichert.
Bei einigen Versicherern besteht aber die Möglichkeit, diesen Versicherungsschutz gesondert zur Gebäudeversicherung zu vereinbaren.
Auch bei einer Hausratversicherung, der alte Bedingungen zu Grunde liegen, sind Vandalismusschäden nur in Verbindung mit einem Einbruchdiebstahl mitversichert. Das heißt, es muss neben der Zerstörung auch ein Diebstahl vorliegen. Aber auch hier kann ggfls. nach neuen Bedingungen ein gesonderter Schutz im Rahmen einer Hausratversicherung vereinbart werden.
Auch hier ist also das Gespräch mit den Versicherern unumgänglich.
4.
Die 10%-ige Sicherheitsleistung können Sie wie folgt erbringen:
-bestätigten Bundesbankscheck,
-einen von einem Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck,
-eine Bürgschaft eines Kreditinstituts
oder
-vorherige Überweisung an die Gerichtskasse.
Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
Die Schecks dürfen frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein.
Falls die Sicherheitsleistung durch eine vorherige Überweisung erbracht werden soll, müssem Sie bedenken, dass die Sicherheitsleistung nur dann als erbracht gilt, wenn die Zahlungsmitteilung der Gerichtskasse im Versteigerungstermin dem Versteigerungsgericht vorliegt. Um dieses sicherzustellen, sollte die Überweisung daher bereits ca. 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen für Ihr Vorhaben auch gerne insgeamt zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dorothea Orthaus
Rechtsanwältin