Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn die Pflicht zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr auf einer unwirksamen Klausel in den AGB der Bank beruhte, erfolgte die Zahlung ohne Rechtsgrund und kann daher von Ihnen zurückgefordert werden. Ob der Kredit zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits abgelöst wurde oder nicht, spielt insoweit keine Rolle. Sie können also grundsätzlich auch ein klärendes BGH-Urteil abwarten. Allerdings müssen Sie die 3-jährige Verjährungsfrist beachten. Ebenso wie bei den Rückforderungsansprüchen von Kontoführungsgebühren nach dem Urteil des BGH vom 07.06.2011 - AZ. XI ZR 388/10
dürfte auch bei der Rückforderung der Bearbeitungsgebühr strittig sein, ob die Verjährung mit Zahlung der Gebühr oder erst mit Beendigung des Kreditvertrages oder positiver Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel beginnt. Je nach Zeitpunkt der Zahlung der Bearbeitungsgebühr sollte daher nicht zu lange mit der Rückforderung gewartet werden, um gegebenenfalls noch verjährungshemmende Maßnahmen (z.B. gerichtliches Mahnverfahren) einleiten zu können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Wilking,
vorab möchte ich mich für die präzise Antwort bedanken, habe aber dennoch eine Nachfrage:
Wenn ich Sie also richtig verstanden habe, beträgt die generelle Verjährungsfrist 3 Jahre, unabhängig davon, ob der Kredit abgelöst wurde, oder nicht.
Was aber, wenn ich kein BGH-Urteil abwarte, jetzt meine Forderung stelle, evtl. einklagen muss und verliere!? Kann ich dann nach dem BGH-Urteil, welches angenommen positiv für den Verbraucher ausfällt, erneut klagen und meine Forderung geltend machen?
Ich bedanke mich bereits jetzt für die Beantwortung und wünsche Ihnen schonmal ein schönes Wochenende.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, also Zahlungen ohne Rechtsgrundlage unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB
). Ob der Kredit bereits abgelöst ist oder nicht, spielt insoweit keine Rolle. Fraglich könnte hier wie bereits ausgeführt der Verjährungsbeginn sein, insbesondere ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die den Verjährungsbeginn hinauszögern würde (vgl. BGH, Urteil vom 15. 6. 2010 - XI ZR 309/ 09
).
Wenn über Ihre Forderung von einem Gericht rechtskräftig entschieden wurde, sind Sie grundsätzlich an diese Entscheidung gebunden und können den Anspruch nicht erneut einklagen. Die Rechtskraft eines Urteils kann nur unter sehr engen Voraussetzungen durchbrochen werden, wobei eine Änderung der Rechtsprechung allein nicht ausreicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen ebenfalls ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen