Sehr geehrter Ratsuchender,
die durchschnittliche Dauer beträgt ca. 4-5 Monate. Die Bearbeitung soll zügig erfolgen, wobei dieses ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff ist, ohne dass dieser auf eine genaue Frist beschränkt werden kann.
Sofern die Widerspruchsbehörde nach mehr als sechs Monaten noch nicht entschieden hat, besteht die Möglichkeit, im Wege der sogenannten Untätigkeitsklage dann die gerichtliche Entscheidung auf Tätigwerden zu erheben.
Hier sollten Sie zunächst noch einen Monat abwarten und dann ggfs. mit anwaltlicher Hilfe vorgehen. Gleichzeitig sollten Sie prüfen, ob der ANtrag nicht so abgeändert werden kann, dass die Genehmigung durch die Gemeinde erteilt wird - dieser Weg ist sicherlich eine zeitsparende Alternative, wobei es dabei aber auf den Gesamtfall ankommt.
Der Antrag wird auch nicht hinfällig; dieses ändert sich erst, wenn die Baugenehmigung erteilt wird, da dann Befristungen eintreten, die aber auf Antrag verlängert werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle