Sehr geehrte Fragestellerin,
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
Beamtenstatusgesetz darf ins Beamtenverhältnis berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Art. 116
Grundgesetz ist. Danach ist unter anderem Deutscher, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Dies gilt auch dann weiter fort, wenn Sie eine zweite Staatsbürgerschaft besitzen, solange Sie nicht die deutsche verlieren.
Mehr Rechtsnormen zu diesem Thema gibt es nicht, da kein Beamter entlassen werden kann und darf, nur weil er zwei Staatsbürgerschaften besitzt oder erwirbt, solange er weiterhin die o.g. Voraussetzung als -Deutscher- erfüllt.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
15. April 2014
|
08:29
Antwort
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