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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das BVerfG hat bereits entschieden, daß das gegenwärtige System der Beihilfe nicht zwingend von Art. 33 Abs. 5 GG vorgeschrieben wird.
So heißt es in BVerfGE 83, 89 dazu:
Das gegenwärtige System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 58, 68 [77 f.] m.w.N.; ebenso BVerwGE 19, 10 [11]; 16, 212 [218]; 77, 331 [334]); die amtsangemessene Alimentation muß von Verfassungs wegen lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 58, 68 [78])
Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich lediglich eine Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrns, die ihn verpflichtet, Vorkehrungen treffen, daß der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen.
Vor diesem Hintergrund dürfte die von Frau Schmidt vorgeschlagene Änderung der Krankenversicherung der Beamten auch ohne Verfassungsänderung möglich sein, soweit der Staat bei der Neuregelung weiterhin das oben genannte Alimentationsprinzip beachtet.
Sicherlich wissen Sie aber auch, daß es sich dabei lediglich um einen offensichtlich voreiligen Vorschlag einer Fachministerin handelt, der weder im Koalitionsvertrag eine Grundlage findet, noch in Regierung und Parlament auf große Gegenliebe treffen wird. Es ist daher unwahrscheinlich, daß das von Ihnen angesprochene Szenario gesetzlich realisiert wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de
Nachfrage vom Fragesteller
19.11.2005 | 16:33
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Es liegt jedoch offenbar ein Missverständnis vor: Wie meinem Anschreiben zu entnehmen, bezog sich meine Frage auf die GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG und nicht auf die Krankenversicherung. Die Kernfrage bleibt: Reicht die geplante Verfassungsänderung aus, um künftig auch neu eingestellte Beamte in die gesetzliche RENTENVERSICHERUNG einzahlen zu lassen? Oder müsste man die Verfassung ein weiteres Mal ergänzen? Ich bitte Sie, meine Frage dementsprechend neu zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
P.S. aus Berlin
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.11.2005 | 16:53
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat ist mir bei Prüfung der Fragestellung ein Versehen unterlaufen, welches ich zu entschuldigen bitte.
Aus dem aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Alimentationsprinzip als Ausfluß der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wird dieser verpflichtet, den amtsangemessenen Unterhalt (Besoldung und Versorgung) des Beamten sicherzustellen. Die Höhe der Besoldung lässt, dies ist in der Rechtsprechung mehrfach entschieden worden, keinen Raum für eine eigene Altersvorsorge der Beamten (so BVerfGE 76, 319; BVerwG 54, 181). Das Alimentationsprinzip wird nämlich vor allem damit legitimiert, daß die Amtsführung des Beamten unbeeinflusst von materiellen Interessen für seine spätere Altersversorgung bleiben soll. Eine Überleitung von Leistungen der beamtenrechtlichen Altersversorgung in die gesetzliche Altersversicherung ist daher gegenwärtig verfassungsrechtlich nicht möglich (so auch BVerfG 76, 319).
Auch die von Ihnen erwähnte im Koalitionsvertrag vorgeschlagene Verfassungsergänzung würde daran nichts ändern, da sie das Alimentationsprinzip nicht beseitigt.
Ergebnis: Die vorgeschlagene Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG wäre nicht ausreichend, um neu eingestellte Beamte aus der Beamtenversorgung herauszunehmen und in die gesetzliche Krankenkasse einzugliedern.
Ich hoffe, Ihnen nunmehr geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt