Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich gemessen an dem ausgelobten Einsatz wie folgt beantworte:
( 1 ) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetz - LBG M-V wird ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand versetzt, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ( dienstunfähig ) ist.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. So heißt es unter § 45 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG M-V hierzu:
"Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann."
Daher ist es tastsächlich denkbar, dass Sie in den Ruhestand versetzt werden, wenn Sie die Prüfung endgültig nicht bestehen. Zur Frage wieviele Prüfungsversuche möglich sind, bestehen interne Verwaltungsvorschriften, die von den jeweiligen Landesministerien erlassen werden. Daher kann an dieser Stelle nicht bestimmt werden, wie viele Versuche Sie haben.
( 2 ) Hier ist ohne eine juristische Prüfung an Hand der Unterlagen ( Widerspruchsschreiben etc. ) kaum eine treffliche Aussage möglich. Mit Mutmaßungen möchte ich Sie nicht verunsichern.
( 3 ) Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 Landesbeamtengesetz LBG M-V ist die Übertragung eines anderen Amtes OHNE ZUSTIMMUNG des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes.
( 4 ) Nach Satz 4 der zitierten Vorschrift kann OHNE ZUSTIMMUNG des Beamten zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes auch eine geringwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und rate in Hinsicht auf die Bedeutung der Angelegenheit für Ihr weiteres berufliches Fortkommen dringend dazu, juritische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ich wünsche Ihnen fürs neue Jahr 2007 Gesundheit und viel Erfolg.
Mit freundlichem Gruß
Michael Kohberger
Rechtsanwalt