Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Sie sollten sich in jedem Falle beim neuen Dienstherrn bewerben, denn bis 2014 blockieren kann Sie weder die abordnende noch die aufnehmende Behörde. Es gibt an sich drei Wege um aus dem bisherigen Beamtenverhältnis zu wechseln, davon zwei recht gute und einen weniger empfehlenswerten.
a) Versetzung
Sie könnten unter Aufhebung der vorhandenen Abordnung die Versetzung beantragen. Dabei müssten natürlich alle Behörden mitspielen, d. h. die zwei jetzigen Dienstherrn und der zukünftige. Man würde die Abordnung aufheben und Sie dann (dauerhaft) an das Bundesamt versetzen. Sie schreiben zwar dass Ihre beiden jetzigen Behörden wenig Interesse daran hätten. Allerdings wegen der Tatsache, dass Sie ohnehin nicht bis 2014 gehalten werden können, sollten Gespräche über eine Versetzung nicht völlig aussichtslos sein.
Hier besteht der Vorteil, dass alles einvernehmlich laufen würde und man tatsächlich zur Zufriedenheit aller den frühestmöglichen Eintrittstermin festlegen könnte und reibungslos den Wechsel vollziehen könnte.
b) Entlassung auf Antrag
Sie können auch, vor allem wenn die Versetzung für die Dienstherrn nicht in Frage kommt, die eigene Entlassung beantragen. Hierzu müssen Sie einen Antrag auf Entlassung bei Ihrem Dienstherrn stellen und den (Wunsch-)Zeitpunkt des Ausscheidens nennen. Hier kann Ihr Dienstherr, allerdings nur aus dienstlichen Gründen, den Zeitpunkt etwas nach hinten verschieben, nämlich bis zu drei Monaten ab Antragsstellung. Insoweit wäre auch bei dieser Variante immer noch ein relativ schneller Wechsel möglich. Hier sind aber zwei Akte: Entlassung und Neuernennung nötig.
Wenn Sie sofort wechseln möchten, können Sie auch die - nicht empfehlenswerte - Brechstangenmethode wählen.
c) Entlassung kraft Gesetzes
Sie können sich auch einfach vom neuen Dienstherrn (Bund) ernennen lassen, dann erlischt gleichzeitig Ihr Beamtenverhältnis zum Land. Damit ärgern Sie sicherlich die beiden jetzigen Dienststellen, allerdings wissen Sie auch nicht, ob Sie in Zukunft nicht doch wieder wechseln möchten. Solch ein Vorgehen merken sich die Vorgesetzten natürlich.
Zusammenfassend kann man folglich sagen, dass Sie aus eigenem Willen den Dienstherrn wechseln können. Der Dienstherr kann Sie bis zu drei Monaten aus dienstlichen Gründen "hindern", jedoch nicht bis zum Ablauf der Abordnung 2014. Die genannten Alternativen könnten Sie dann im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs erwähnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
LL.M. Eur. Dipl. Verwaltungswirt (FH) Janus Galka, Rechtsanwalt