Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Rechtsgrundlage kommt in der Tat § 44 SGB II in Betracht. Ihr Bekannter kann der Behörde ab Beginn der Ausbildung zugeteilt werden. Nachteile hat er hier durch nicht zu befürchten, weil er am Ende seiner Ausbildung wie alle Beamten des gehobenen Dienstes eine Prüfung ablegen muss.
Nun zu den Einzelheiten:
Das Jobcenter wird sowohl von der Kommune wie auch von der Bundesagentur für Arbeit getragen (§ 6 Abs. 1 SGB II). Es befindet sich also in kommunaler Trägerschaft.
Es können ihm sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer der Träger (also Arbeitnehmer der Kommune, was ein Auszubildender regelmäßig ist) zugewiesen werden ( § 44 Abs. 1SGB II). Eine Zuweisung ist also rechtlich zulässig.
Träger der Ausbildung ist in jedem Fall die Kommune, da ihr Bekannter mit ihr einen Arbeitsvertrag (Ausbildungsvertrag) schließt. Er wird dann lediglich zur Stationsarbeit ( Praktischer Teil der Ausbildung bzw. Praktikum) während der Ausbildung dem Jobcenter zugewiesen, den theoretischen Teil der Ausbildung wird er gemeinsam mit weiteren Anwärtern absolvieren, meist an einer Fachhochschule für Verwaltung. An seinem Ausbildungsvertrag mit dem kommunalen träger ändert dies nichts (§44 Abs. 4 SGB II)
Der Ausbildungsverlauf kann von Bundesland zu Bundesland variieren, allen gemein ist jedoch die praxisnahe Ausbildung in einer Behörde sowie die theoretische Ausbildung und die Abschlussprüfung, die aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung besteht.
Ich gehe davon aus, dass die Behördenarbeit nicht immer und ausschließlich im Jobcenter stattfindet, ihr Bekannter hat, wenn er nicht dorthin gehen mag, meistens die Möglichkeit, sich eine Behörde auszusuchen und mit ihr zu besprechen, ob er ein Ausbildungspraktikum dort machen kann, solche Wünsche werden vom Träger der Ausbildung, also der Kommune, oft berücksichtigt.
Aber selbst wenn ihr Bekannter dem Jobcenter zugewiesen wird, hat das keine Nachteile für seine Ausbildung. Einzig die weitere Zuweisung wird gem. § 44 SGB II vereinfacht, in dem die Zustimmung des Geschäftsführers bei Wiederholter Zuweisung des gleichen Arbeitsnehmers nicht mehr eingeholt werden braucht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen