Sehr geehrter Ratsuchender,
der Bauvorbescheid entfaltet zwar Bindungswirkung, aber eben nur hinsichtlich der mit Vorbescheid entschiedenen Fragen.
Zwar haben Sie als Antragsteller durch ihre Fragenstellung den Umfang zu bestimmen, allerdings sind Abweichungen zu den gestellten Fragen nicht ungewöhnlich und dann mit den Rechtsmitteln zu beseitigen.
Und hier haben Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung das große Problem, dass diese Rechtsmittelfristen abgelaufen sind und daher der Bescheid in seinem Umfang rechtskräftig geworden ist.
Der Bescheid hätte in Hinblick auf die Fragestellung überprüft und fristgerecht angegriffen werden müssen.
Die Bindungswirkung besteht ihrem sachlichen Umfang nur für die Inhalte des Vorbescheides, nicht des Fragenkataloges.
Insoweit sieht es derzeit also nicht gut für Sie aus, da man eben auf den Vorbescheid abstellen könnte.
Allerdings kommt es auch auf den genauen Wortlaut des Bescheides an, denn Fragen und Antworten müssen sich auf ein konkretes, individuelles Bauvorhaben beziehen und allein abstrakte Rechtsfragen zur Bebauung eines
Grundstücks sind ansich nicht zulässig und können in einem Vorbescheid gar nicht beantwortet werden.
Die "grundsätzliche Bebaubarkeit" kann also weder Frage noch Gegenstand der Bescheidung sein, so dass die Aussage des Vorsitzenden Ihnen dann vielleicht insoweit dann helfen kann, dass letztlich über Ihre Fragen noch gar nicht entschieden ist, so dass Sie die Beantwortung Ihrer Fragen mit Nachdruck fordern können. Dabei kann dann darauf hingewiesen werden, dass der bisherige "Bescheid" nichtig sein dürfte, da er die konkret-individuellen Fragen zum bestimmten Bauprojekt nicht beantwortet.
Es würde dann quasi auf eine ERSTbeantwortung /-bescheidung der bisher nicht beantworteten Fragen hinauslaufen.
Allerdings gilt keineswegs die Bauvoranfrage als komplett "genehmigt" (beschieden), da die Behörde eben genau dieses (bisher) noch nicht gemacht hat.
Das wäre nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung derzeit der wohl einzig machbare Weg, die Versäumnis der Rechtsmittelfrist noch abzuwenden.
Daher sollten Sie mit allen Unterlagen einen Rechtsanwalt aufsuchen, um nach notwendiger ergänzender Prüfung aller Unterlagen dann dagegen vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail:
Haben Sie meine Ergänzung gelesen?
In dieser habe ich geschrieben, dass der Bauvorbescheid auf das Bauvorhaben: Neubau Wohnhaus mit 2 WE ausgestellt ist.
Wortlaut: auf Antrag wird Ihnen nach $....... unbeschadet der Rechte Dritter der Bauvorbescheid für das vorgenannte Vorhaben erteilt
Darunter dann: dieser Bauvorbescheid bezieht sich nur auf den auf Seite zwei beschriebenen Prüfungsumfang
Und der ist: planungrechtliche Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich des Einfügens nach $34 BauGB in die nähere Umgebung. Bauordnungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Vorgaben der$5,6HBO und 81 HBO in Verbindung der Gestaltungssatzung der Gemeinde
Somit ist doch eigentlich ganz klar der Bauvorbescheid für das Wohnhaus genehmigt oder?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, habe ich gelesen und auch bei meiner Antwort gewürdigt.
Wie bereits ausgeführt kommt es auf den genauen Wortlaut insgesamt an, denn was "das vorgenannte Bauvorhaben" ist, lässt sich auch den Ergänzungen und der Nachfrage nicht entnehmen.
Nach meiner Auffassung ist -konform mit der Rechtsprechung- eben nicht der Bauvorbescheid für DAS GESAMTE WOHNHAUS positiv beschieden worden; aber eben vorbehaltlich dieser notwendigen, ergänzenden Prüfung.
Wenn Sie sich so sicher sind, könnten Sie die Baugenehmigung beantragen. Aber ich befürchte, das wird so einfach nicht möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg