Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Ausschluss der Gewährleistung im Rahmen eines VOB/B Vertrags ist nicht möglich und würde zur Anwendung der gesetzlichen Gewährleistungsregeln in § 635
Bürgerliches Gesetzbuch führen.
In Ihrem Fall wurde der Bauvertrag allerdings ergänzt durch die von Ihnen zitierte Klausel (ich gehe davon aus, dass diese von Ihnen wörtlich zitiert wurde und vollständig ist). Die Ergänzung enthält eine Gewährleistungsfristverkürzung bzw. sogar einen Ausschluss der weiteren Gewährleistung. Eine solche individualvertragliche Vereinbarung ist nach Ansicht des OLG Braunschweig (Urteil vom 20.12.2012 (8 U 7/12
) zulässig. Hierbei kommt es darauf an, dass die Parteien sich ausdrücklich und willentlich zu einer solchen Entscheidung entschlossen haben. Dass dies der Fall gewesen ist, kann man aus der Formulierung: „nach eingehender Diskussion…" entnehmen. Aus der Erklärung ist nicht zu entnehmen, dass Sie sich erpresst gefühlt haben, so dass dieser Gesichtspunkt – aus juristischer Sicht – unerheblich ist.
Die von Ihnen zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht anwendbar, da es sich dort um einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über Altimmobilien handelte.
Ich möchte darauf hinweisen, dass nach Ihrer Formulierung der Gutachter keineswegs gesagt hat, dass die Außenabdichtung unzweifelhaft die Schadensursache sei, sondern „höchstwahrscheinlich". Beachten Sie bei den weiteren Überlegungen diesen Unterschied. Ich gehe davon aus, dass der Gutachter für eine eindeutige Festlegung weitere Untersuchungen durchführen muss.
Sie haben Ihre Gewährleistungsrechte gegen die Baufirma an den Käufer der Immobilie abgetreten; m.E. scheidet damit eine Geltendmachung der Gewährleistungsrechte durch Sie aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Nelsen, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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