Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Regelmäßig stellen derartige von Ihnen geschilderte Salzausblühungen (meist Calziumsulfate) keinen Mangel im Rechtssinne dar. Diese sind materialspezifisch und verschwinden nach einiger Zeit durch Abwitterung. Da diese Erscheinung Materialspezifisch sind können Sie bei unterschiedlichen Chargen oder unterschiedlichen Herstellern unterschiedlich auftreten.
Eine abschließende Bewertung wäre jedoch nur nach Inaugenscheinnahme möglich.
2. Die Frage der Kosten eines Gutachters richten sich zunächst nach der Beweislast, im Weiteren nach der Frage ob das geschilderte Symptom einen Mangel darstellt. Nach Abnahme der Werkleistung sind Sie darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Mangels, hätten daher zunächst die Gutachterkosten zu tragen. Vor Abnahme ist der Werkunternehmer für die Mangelfreiheit darlegungs- und beweispflichtig. DA Sie das Haus bereits bewohnen ist wohl von einer Abnahme auszugehen. Auch hier könnte eine abschließende Bewertung jedoch erst nach Sichtung der Vertragsunterlagen erfolgen.
3. Die Frage zu Be- bzw. Entlüftung des Kellers ist abhängig vom vertraglich geschuldete Bausoll. Ist den Vertragsunterlagen zu entnehmen, dass durch den Werkunternehmer auch der Keller mit einer Be- und Entlüftung zu versehen ist, so wäre das Fehlen ein Mangel. Hier ist insbesondere die in den Vertrag einbezogene Baubeschreibung zu prüfen. Die Ausstattung baugleicher Objekte ist ein Indiz, jedoch auch nicht mehr. Die Frage der Kosten des Gutachters ist von der Beantwortung der Frage ob eine Be- und Entlüftung geschuldet ist abhängig, und kann daher hier nicht beantwortet werden.
4. Zunächst sollten Sie den Bauträger schriftlich nachweisbar zur Mangelbeseitigung auffordern, soweit Sie die Vorfrage haben prüfen lassen. Dies sollte vorzugsweise durch einen Fachanwaltskollegen vor Ort erfolgen.
Eine Ersatzvorname sollte erst nach eigehender juristischer Prüfung erfolgen.
5. Die Frage zu den Bereitstellungszinsen lässt sich ohne konkrete Vertragskenntnis und ohne Kenntnis zu den von Ihnen geleisteten und zu leistenden Zahlungen nicht beantworten.
6. Insoweit die von Ihnen geschilderten Symptome Mängel im Rechtssinne darstellen, können Sie die Kosten der Beauftragung eines Kollegen mit deren Geltendmachung, ebenso wie erforderliche Gutachterkosten ersetzt verlangen. Ihre eigenen Bemühungen und Beschwerlichkeiten sind dagegen kaum ersatzfähig.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Wünschen Sie eine umfassende Beurteilung bitte kontaktieren Sie mich.
Mit freundlichen Grüßenng
T.Vogel