Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben gemäß § 632a BGB
einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abschlagszahlung. Ein Recht auf Abschlagszahlungen haben Sie also auch dann, wenn dies nicht explizit vertraglich geregelt wurde. In der von Ihnen geschilderten Lage eines auf unabsehbare Zeit ausgerufenen Baustopps rate ich Ihnen auch an von diesem Recht Gebrauch zu machen.
Ihre Abschlagszahlung darf dem Wert der von Ihnen bislang erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen entsprechen. Ihre Auftraggeber dürfen allenfalls einen angemessenen Teil Ihrer Abschlagsrechnung verweigern soweit Sie Leistungen abgerechnet haben, die nicht vertragsgemäß sind. Sie hatten erwähnt, dass einige Mängel berechtigt sind. Die unstreitig mangelbehafteten Teilgewerke sollten Sie daher bei Ihrer Abschlagsrechnung unberücksichtigt lassen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser oder weiteren Angelegenheiten anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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