Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Sie nicht umhin kommen, möglichst schnell mit allen Unterlagen einen Anwalt aufzusuchen.
a)
Denn ob es sich um Außenbereich handelt, lässt sich so nicht sicher beantworten.
Der Außenbereich umfasst alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines sogenannten qualifizierten Bebauungsplan liegen oder nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören (sogenannten unbeplanter Innenbereich).
Die geschilderte Randlage ist da eher zweitrangig, wobei vermutlich dann der unbeplante Innenbereich entfallen dürfte.
Sicher lässt sich das aber nur in Einsicht in alle Pläne beantworten.
b)
Ein Baustopp bedeutet, dass alle Arbeiten unverzüglich einzustellen sind.
Sofern Sie ausführen, dass alle Arbeiten schon abgeschlossen sind, würde so eine Verfügung des Baustopps wenig Sinn machen.
Gleichwohl sollten Sie unbedingt dagegen vorgehen, da möglicherweise (Sie schreiben von Abriss) auch eine Rückbauverfügung erlassen worden sen könnte; dazu muss man den Bescheid kennen.
Halten Sie die im Bescheid genannten Rechtsmittelfristen nicht ein, würde der Bescheid bestandskräftig werden und könnte dann vollstreckt werden. Daher ist das Einlegen von Rechtsmitteln unumgänglich, um diese Bestandskraft zu vermeiden.
c)
Eintragungen im Grundbuch kann die Stadt keineswegs einfach so rückgängig machen lassen; dazu würde immer das Einverständnis des Eigentümers oder eine – das Einverständnis ersetzende – gerichtliche Entscheidung notwendig sein.
Allerdings wäre eine abweichende Bebauung keineswegs immer im Bestandsschutz, da ungenehmigte Bauten, die gegen das Baurecht verstoßen und auch nicht genehmigungsfähig sind, eben so einen Schutz nicht haben.
d)
Aber Sie erkennen, dass man ohne Kenntnis aller Unterlagen, der Ihnen zugegangenen Bescheide und der tatsächlichen Gegebenheiten kaum die Sache abschließend beurteilen kann – daher wiederhole ich meinen Rat, unverzüglich (auch in Hinblick auf laufende Rechtsmittelfristen, die in der Regel einen Monat ab Zugang betragen werden) mit allen Unterlagen einen Anwalt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg