Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Ob hier eine vertragliche Haftung für die von Ihnen dargelegten Schäden besteht ist nach meiner Auffassung mehr als zweifelhaft.
Eine Haftung für Altlasten nach den bestehenden Gesetzen (vor allem BBodSchG) scheidet hier ausweislich des Sachverhalts aus. Altlasten sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Bauschutt ist keine entsprechende Altlast.
Weiterhin kann ich nicht ersehen, ob angesichts der Notwendigkeit, selbst Mutterboden vor einer Baumaßnahme, zu entnehmen, durch die Entnahme des Auffüllgutes überhaupt ein Schaden kausal entstanden ist. Für die nicht bebaute Fläche sehe ich keine zwingende Notwendigkeit, das Auffüllgut, das ja unter der Erde zu sein scheint, zu entfernen. Aber dies hängt genau vom Sachverhalt und der geplanten bzw. bekannten späteren Nutzung des Grundstücks ab.
Sie meinen, dem Verkäufer war der Zustand bekannt. Sie müssten dies beweisen im Falle, dass Sie sich auf Arglist berufen wollen. Angesichts der Tatsache, dass derartige Grundstücksbeschaffenheiten häufig schon sehr lange vorherrschen und Probleme bestehen, den dafür Verantwortlichen zu finden, sehe ich das nicht so eindeutig. Ggf. müssten Sie mir hierzu den Sachverhalt noch etwas näher erläutern. Abereingedenk des Vorstehenden kann ich eine Haftung hier (noch) nicht sehen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de