Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Rechtsposition als Nachbarn hängt maßgeblich davon ab, ob Sie die Einhaltung der Gebietsart AW verlangen können, weil das benachbarte Vorhaben dem Nutzungskatalog des § 4 BauNVO
widerspricht. Wenn das so ist, brauchen Sie keine konkreten Beeinträchtigungen durch Geräusche oder Verkehr geltend zu machen, denn dann steht Ihnen der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Auf dessen Grundlage könnten Sie verlangen und mit Widerspruch gegen eine Baugenehmigung geltend machen, dass keine Nutzungsart zugelassen wird, die dem Nutzungskatalog nicht entspricht.
Nach Ihren Angaben steht jedoch zu vermuten, dass es sich bei dem Musikschulbetrieb um eine Anlage für kulturelle Zwecke handelt, die im AW allgemein zulässig ist. Unter diese Nutzungskategorie fallen nämlich auch privat betriebe Einrichtungen im Umfeld von Kunst und Kultur. Die gewerbliche Prägung und ein eventuell fehlendes öffentliches Interesse stehen dem nicht entgegen. Es könnte sich auch um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handeln, der im AW zumindest ausnahmsweise zulässig ist. Ob das Vorhaben in diese Kategorien fällt, hängt davon ab, mit welcher konkreten Betriebsbeschreibung das Vorhaben zugelassen wird. Dazu fehlen mir und wohl auch derzeit noch Ihnen die nötigen Informationen.
Sollte die Gesangsschule unter diese Kategorien fallen, können Sie als Nachbar nur die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens geltend machen, die Sie mit konkret zu befürchtenden Beeinträchtigungen belegen müssen. Solche Wirkungen können sich durchaus aus Gesichtspunkten wie Nutzungszeiten, betriebsbedingten Störgeräuschen, Zu- und Abfahrtsverkehr und Stellplatzsituation ergeben. Insofern enthält Ihr Begründungsentwurf durchaus nicht fernliegende Argumente, soweit sie sich auf die Auswirkungen auf Ihr eigenes Vorhaben beziehen. Die Argumente sind jedoch - aus rein rechtlicher Sicht - verfehlt, soweit Sie sich auf die Verkehrsbelastung auf anderen Straßen oder auf Umweltbelastungen durch Verkehr beziehen. Sie können gegen eine Baugenehmigung des Nachbarn nur eigene Rechtspositionen mit Erfolg geltend machen.
Mein Rat lautet, dass Sie zunächst die Verfahrenslage klären. Gibt es schon eine Baugenehmigung? Wenn ja und Sie wurde Ihnen bekannt gegeben, dann müssten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung beachten, insbesondere hinsichtlich der Frist. Wenn ja und Sie wurde Ihnen nicht bekannt gegeben, dann haben Sie keine kurze Frist zu beachten, müssen aber gleichwohl zeitnah handeln, vor allem wenn schon Bauaktivitäten erkennar sein sollten. Wenn nein, dann wäre ein Rechtsmittel noch verfrüht. Dann müssten Sie darauf achten, dass Sie rechtzeitig erfahren, wann eine Erteilung erfolgt. Das alles können Sie bei der zuständigen Bauaufsicht erfahren.
Sie können bei Vorliegen einer Baugenehmigung Akteneinsicht nehmen. Ob ein Rechtsbehelf dann Erfolgsaussicht hätte und wie er zielführend begründet werden müsste, ist erst zu klären, wenn die Verfahrenslage geklärt ist und weitere Fragen, z.B. wie die Betriebsbeschreibung lautet und ob es einen Bebauungsplan gibt und was dieser aussagt.
Ein Widerspruch "ins Blaue hinein" ohne genaue Kenntnis der Verfahrenslage wird nicht seine volle Effektivität entfalten. Er ist natürlich unschädlich, wenn es Ihnen darum geht, die Gemeindeverwaltung für die Problemlage zu sensibilisieren.
Ich hoffe, ich kann Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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