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Diese Antwort ist vom 10.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Innerhalb der vertraglichen Beziehungen und bei Abtretungen von Mängelansprüchen in den einzelnen Verträgen könnten in der Tat an sich Nachbesserungarbeiten kostenloser Art in Betracht kommen.
Nur wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
Hier hat sie wohl stattgefundenen, so dass generell auch nach unwesentlichen Mängeln zu fragen ist.
Optische Abweichungen vom Sollzustand begründen einen Sachmangel, soweit die optischen Eigenschaften nach den Vereinbarungen oder nach der Art des Werks für den Besteller relevant sind.
Das betrifft aber eher Verfärbungen etc.
Auch ist wohl keine Funktion des Gewerks Fenster dadurch eingeschränkt.
Es kommt aber darauf an, wie leicht sich die Silikonreste entfernen lassen und wie lange der Aufwand dafür dauern würde. Wenn das mit normalen Reinigungsmittel und Überwischen funktioniert, ist damit kein Mangel und/oder (sonstiger) Schadensersatzanspruch verbunden.
Wie schätzen Sie die Reinigungsdauer bzw. den -aufwand ein.
Dann antworte ich Ihnen dazu ergänzend. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
10.05.2016 | 21:58
Hallo Herr Anwalt
Danke für die Antwort! Der NU hat ca. 300 lfm. Glas- Versiegelungsfugen ausgeführt!
Das reine Entfernen der Silikonrückstände schätze Ich mit einem Zeitaufwand
von 1 kompletten Arbeitstag a ca. 8 Std, ein! Ist jedoch nicht so einfach, da alle
Gläser insgesamt stark verschmutzt sind und somit im Zuge der Silikonentfernung
grundsätzlich gereinigt werden müsste!
Also weiterhin Kernfrage: berechtigter Mangel von meinem AG - und wenn ja:
muss mein NU den Mangel - hier die Reinigung - anerkennen?
Für eine etwas präzisere Antwort wäre Ich sehr dankbar!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.05.2016 | 16:47
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfolge beantworte ich gerne wie folgt:
Unter diesen Umständen wird man leider entweder von einem Mangel ausgehen oder, was letzten Endes nicht entscheidend ist, davon, dass im Rahmen einer der Verletzung einer Nebenpflicht beziehungsweise Schutzpflicht, so dass leider die Reinigung im Wege einer Nachbesserung beziehungsweise eines Schadensersatzes vorzunehmen ist.
Die Haftung verläuft innerhalb der Vertragsketten:
Sie können ihrerseits eine kostenlose Reinigung der Silikonrückstände von dem Versieglungsfachbetrieb verlangen, der Bauherr Ihnen gegenüber, wenn er keine vertraglichen Beziehungen zu dem Versieglungsfachbetrieb unterhält, was ich unterstelle.
Sie liegen damit zwar in der Haftung, können sich aber Ihrerseits schadlos an den Versiegelungsfachbetrieb halten.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt